2.1.4. Altersprüfung auf Zwang – warum Minderjährige nicht einfach für volljährig erklärt werden dürfen
Reist eine ausländische minderjährige Person unbegleitet ein, hat das Jugendamt den jungen Menschen nach § 42a SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch) vorläufig in Obhut zu nehmen. Dies gilt auch, wenn Zweifel an der Minderjährigkeit bestehen. Im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme hat das Jugendamt nach § 42f SGB VIII das Alter des jungen Menschen festzustellen. Das Gesetz macht für die Altersfeststellung klare Vorgaben. Wenn das Alter nicht anhand von Ausweisdokumenten zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, muss das Jugendamt zunächst eine qualifizierte Inaugenscheinnahme durchführen. Erst wenn danach noch Zweifel verbleiben, hat das Jugendamt eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Im Zweifel muss zugunsten der Person von der Minderjährigkeit ausgegangen werden.
Auch die neue Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 schreibt vor, dass medizinische Untersuchungen nur als letztes Mittel zulässig sind, wenn nach einer multidisziplinären Bewertung Zweifel am Alter bestehen (Art. 25 Abs. 2 Asylverfahrens-VO). Wenn das Ergebnis der Altersbestimmung nicht eindeutig ist, gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass die antragsstellende Person minderjährig ist (Art. 25 Abs. 2 S. 2 Asylverfahrens-VO).
Es kommen vermehrt Forderungen nach dem Einsatz aller verfügbaren medizinischen Mittel bei der Altersfeststellung auf; die Jugendämter des Landes sollen entsprechend angewiesen werden. Wer die ärztliche Untersuchung verweigert, soll als volljährig eingestuft werden.
Rechtscheck
Die Einführung einer verpflichtenden medizinischen Altersfeststellung als Routineverfahren muss sich an den gesetzlichen Vorgaben des Kinder- und Jugendhilferechts und des Unionsrechts messen lassen. Ordnet eine Behörde eine solche Untersuchung an, obwohl eine qualifizierte Inaugenscheinnahme bereits zweifelsfrei die Minderjährigkeit ergab, fehlt hierfür die gesetzliche Grundlage. Da medizinische Eingriffe die körperliche Unversehrtheit berühren, bleibt die Wirksamkeit zudem von der erforderlichen Einwilligung abhängig. Für den Fall, dass eine Verweigerung automatisch zur Einstufung als volljährig führt, ist zu prüfen, ob dies dem Gebot einer ermessensfehlerfreien Einzelfallentscheidung widerspricht. Da dem Bundesland gegenüber den Jugendämtern kein fachliches Weisungsrecht zusteht, kommt einem entsprechenden Erlass rechtlich lediglich der Charakter einer Empfehlung zu.
Fall: Medizinische Altersfeststellung trotz geklärter Minderjährigkeit
B reist im August 2026 aus Guinea ein und gibt an, 16 Jahre alt zu sein. Ausweisdokumente hat er nicht. Das Jugendamt des Landkreises Harz nimmt ihn vorläufig in Obhut. Zwei erfahrene Sozialarbeiter*innen führen ein langes Gespräch mit ihm und kommen in ihrer dokumentierten qualifizierten Inaugenscheinnahme zu dem Ergebnis, dass B zweifelsfrei minderjährig ist. Es bestehen keine Zweifel an seinen Angaben.
Zwei Wochen später teilt das Jugendamt B mit, dass aufgrund eines Erlasses des Landes Sachsen-Anhalt nun dennoch eine medizinische Altersbestimmung durchgeführt werden müsse. B weigert sich aus Angst vor Röntgenstrahlen. Das Jugendamt beendet daraufhin die vorläufige Inobhutnahme, stellt B als volljährig ein und verlegt ihn in eine Aufnahmeeinrichtung für Erwachsene.
Rechtliche Einordnung
§ 42f Abs. 1 und 2 SGB VIII sieht zunächst Ausweispapiere, dann die qualifizierte Inaugenscheinnahme und erst als letztes Mittel («in Zweifelsfällen») die ärztliche Untersuchung zur Bestimmung des Alters vor. Wenn die Inaugenscheinnahme zweifelsfrei die Minderjährigkeit ergibt, fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung für eine ärztliche Untersuchung. Eine anlasslose Routineuntersuchung ist unzulässig. Im Fall von B hat die Inaugenscheinnahme gerade keine Zweifel ergeben. Ohne das Vorliegen eines «Zweifelfalles» fehlt damit die tatbestandliche Voraussetzung für eine ärztliche Untersuchung nach § 42f Abs. 2 SGB VIII und deren Anordnung wäre rechtswidrig.
Ergänzend ist anzumerken: Wenn eine bereits getroffene Feststellung der Minderjährigkeit «rückgängig gemacht» werden soll, müssen neue, gewichtige Erkenntnisse vorliegen, die die bisherige Feststellung ernsthaft in Zweifel ziehen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.10.2023 – OVG 6 S 50/23). Solche Erkenntnisse liegen hier nicht vor.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass medizinische Untersuchungen wie beispielsweise Röntgenuntersuchungen Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG [Grundgesetz]) darstellen. Eine Untersuchung des Intimbereichs oder eine Untersuchung gegen den Willen berührt zusätzlich die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK [Europäische Menschenrechtskonvention]). Bei Minderjährigen sind der Vorrang des Kindeswohls und das Recht auf Gehör zu beachten (Art. 3, Art. 12 UN-Kinderrechtskonvention). Sie erfordern zwingend die Einwilligung der betroffenen oder vertretenden Person (§ 42f Abs. 2 SGB VIII). Da B sich weigert, fehlt diese Einwilligung.
Darüber hinaus können medizinische Methoden das Alter nicht exakt bestimmen. Sie können nur Wahrscheinlichkeitsbereiche angeben. Wenn ein Eingriff das Ziel nur unzuverlässig erreicht, ist er bereits im Rahmen der Geeignetheit und Erforderlichkeit angreifbar.
Das Bundesland kann die Jugendämter außerdem nicht anweisen. Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte (§ 1 Abs. 1 KJHG-LSA [Kinder- und Jugendhilfegesetz des Landes Sachsen-Anhalt]). Sie nehmen die Aufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises wahr (§ 1 Abs. 3 KJHG-LSA). Daraus folgt, dass das Land sich auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Ein fachliches Weisungsrecht besteht nicht. Ein Erlass des Landes kann daher rechtlich nur als fachliche Empfehlung wirken. Die Auswirkungen solcher Empfehlungen dürften in der Praxis dennoch erheblich sein, da Jugendämter sich an ihnen orientieren könnten.
Die Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung nach § 42f SGB VIII rechtfertigt nicht unmittelbar die Annahme der Volljährigkeit und die Beendigung der Inobhutnahme. Vielmehr muss die Behörde eine ermessensfehlerfreie Entscheidung treffen, die sämtliche Umstände des Einzelfalls würdigt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Vorschrift in erster Linie dem Schutz von Minderjährigen und der Sicherstellung des Kindeswohls dient.
Handlungsmöglichkeiten
Die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme ist ein Verwaltungsakt. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 42f Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Daher muss unverzüglich Eilrechtsschutz beantragt werden. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, falls die Beendigung angefochten wird, oder ein Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Inobhutnahme, falls eine Inobhutnahme abgelehnt wurde.
Antragsgegner ist der Landkreis Harz als örtlicher Träger. Das Verwaltungsgericht Magdeburg ist zuständig, da der Landkreis Harz zu seinem Zuständigkeitsbereich gehört.
In der Hauptsache kann eine Anfechtungsklage gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme erhoben werden. Ob zuvor ein Widerspruch erforderlich ist, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung. Wenn dies unklar ist, sollte innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden (§ 74 VwGO).
Vorzutragen ist insbesondere die dokumentierte qualifizierte Inaugenscheinnahme, die keine Zweifel ergab, das Fehlen der Einwilligung und der Vorrang weniger invasiver Methoden nach Unionsrecht. Sinnvoll ist zudem, die Ergebnisse der Erstfeststellung, Schulzeugnisse, Geburtsregisterauszüge, Angaben von Familienangehörigen und Aussagen von Betreuungspersonen als Beweismittel einzuführen.
Anlaufstellen
Der Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht e. V., der Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt e. V. und die Unabhängige Beratung und Unterstützung für junge Menschen und Familien in Sachsen-Anhalt können bei der Altersfeststellung unterstützen.
Quellen
Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht e. V.: Alterseinschätzung, o. J., o. S.; abgerufen am 05.08.2026.
Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V.: Was spricht gegen eine medizinische Altersbestimmung?, 2017, o. S.; abgerufen am 05.08.2026.
Hruschka, Constantin / Nestler, Robert: Kinderrechtliche Aspekte der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, Gutachten, Juni 2025, S. 35–41; abgerufen am 05.08.2026.
Nowotny, Thomas: Plötzlich volljährig? Das genaue Alter kann man nicht feststellen, in: Pro Asyl, 17.05.2018, o. S.; abgerufen am 05.08.2026.
Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission) bei der Bundesärztekammer: Medizinische Altersschätzung bei unbegleiteten jungen Flüchtlingen, Stellungnahme, in: Deutsches Ärzteblatt, 30.09.2016, S. A1–A6; abgerufen am 05.08.2026.
Relevante Gerichtsentscheidungen
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.10.2023 – OVG 6 S 50/23