3. Rechtliche Grundlagen

Im Umgang mit Behörden sind viele Bürger*innen und zivilgesellschaftlich Engagierte mit Prozessen konfrontiert, die ihnen oft unbekannt sind. Die Verwendung von Fachsprache verschärft dieses Machtgefälle zusätzlich: Viele Betroffene fühlen sich derart überfordert, dass sie den Verfahren weitgehend unkritisch folgen. Dieser Abschnitt will dazu beitragen, dieser Ohnmacht etwas entgegenzusetzen, indem er ein Vokabular für den Umgang mit staatlichen Stellen vermittelt. Grundlagen des Strafverfahrens sowie die Rechte betroffener Personen werden verständlich dargestellt. Zentrale Begriffe erläutert das Glossar.

3.1. Ablauf und Rechte im Strafverfahren

Strafrecht im Kontext autoritärer Maßnahmen

Das Strafrecht ist der Teil staatlicher Gewalt, der mit am stärksten in die Rechte von Menschen eingreifen kann. Jurist*innen bezeichnen es auch als das «schärfste Schwert des Staates».

Es überrascht daher nicht, dass insbesondere extrem rechte und autoritäre Kräfte daran interessiert sind, dieses Schwert für sich zu instrumentalisieren. Das bedeutet zum einen, das Strafrecht als Mittel der politischen Auseinandersetzung mit Andersdenkenden zu nutzen, um politischen Druck auszuüben und Menschen einzuschüchtern.

Zum anderen geht mit einem autoritären Gesellschaftsbild die Vorstellung einher, der Staat müsse hart und gnadenlos Regelverstöße ahnden. Die Ausweitung von Straftatbeständen und das Anheben von Strafrahmen – auch in oberflächlich nicht politischen Gebieten – sind daher eine häufige Vorgehensweise autoritärer Kräfte. Im selben Zuge werden häufig die Rechte von Beschuldigten beschnitten und andere rechtsstaatliche Kontrollmechanismen geschwächt.

Autoritäre Kräfte können auch dadurch Einfluss nehmen, dass sie der eigenen Gefolgschaft strafrechtliche Spielräume eröffnen. Das Signal, dass bestimmte Verhaltensweisen nicht mehr – oder zumindest nicht mehr konsequent – verfolgt werden, kann erhebliche politische Macht entfalten und repressive Dynamiken anheizen.

Im Folgenden wird dargestellt, wie ein Strafverfahren abläuft und welche Schutzrechte Beschuldigte und Betroffene (Opfer) im Verfahren besitzen.

Phasen des Strafverfahrens

Der hier dargestellte Ablauf beschreibt den typischen Verlauf eines ordentlichen Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung (StPO). Daneben existieren gesetzlich geregelte Sonderformen und Abweichungen für spezifische Konstellationen, wie das Strafbefehlsverfahren (§§ 407–412 StPO) oder das beschleunigte Verfahren (§§ 417–420 StPO; siehe detailliert den Exkurs zum Beschleunigten Verfahren im Strafrecht). Auch wenn sich ein Verfahren gegen Jugendliche (14 bis 17 Jahre) oder Heranwachsende (18 bis 20 Jahre) richtet, können Besonderheiten gelten.

Ermittlungsverfahren

Am Beginn des Strafverfahrens steht das sogenannte Ermittlungsverfahren. Dieses beginnt zwingend mit einem Anfangsverdacht. Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn Ermittlungsbehörden aufgrund bestimmter Umstände davon ausgehen, dass eine Straftat begangen wurde, und grundsätzlich denkbar ist, dass hierfür jemand strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Häufig entsteht dieser Verdacht durch eine Strafanzeige oder einen Strafantrag (siehe «Strafanzeige und Strafantrag») oder durch eigene Feststellungen der Polizei vor Ort. Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts sind die Ermittlungsbehörden nach dem rechtsstaatlichen Legalitätsprinzip verpflichtet, die Ermittlungen aufzunehmen und die Tat von Amts wegen zu verfolgen (§ 152 Abs. 2 StPO).

Gemeinsam mit der Polizei versucht die Staatsanwaltschaft, den Sachverhalt aufzuklären. Hierzu werden Zeug*innen vernommen, Beweismittel gesichert, Wohnungsdurchsuchungen durchgeführt oder Gegenstände beschlagnahmt. Für jede dieser Maßnahmen gelten gesetzliche Grenzen; besonders schwerwiegende Eingriffe bedürfen zudem grundsätzlich einer vorherigen richterlichen Anordnung (Richtervorbehalt).

Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen. Ihr stehen grundsätzlich drei Wege offen: Sie kann das Verfahren einstellen, Anklage erheben oder beim Gericht den Erlass eines Strafbefehls beantragen (§ 407 Abs. 1 StPO; dazu unten «Exkurs: Strafbefehlsverfahren»).

Eine Einstellung des Verfahrens bedeutet, dass kein Strafverfahren vor Gericht stattfindet. Eine Einstellung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen:

  • Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO): Wenn die Ermittlungen ergeben, dass die Beweise voraussichtlich nicht für eine Verurteilung ausreichen.
  • Einstellung aus Opportunitätsgründen (§§ 153, 153a StPO): Bei geringer Schuld kann das Verfahren – in der Regel mit Zustimmung des Gerichts – eingestellt werden (§ 153 StPO) oder gegen Auflagen (etwa Geldauflagen), sofern die beschuldigte Person und das Gericht zustimmen (§ 153a StPO). Beide Einstellungen sind kein Schuldspruch und führen zu keiner Eintragung im Bundeszentralregister.
  • Teileinstellung und Beschränkung der Strafverfolgung (§§ 154, 154a StPO): Einzelne Taten oder Tatteile können ausgeschieden werden, wenn die dafür zu erwartende Strafe neben einer anderen Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. In umfangreicheren Verfahren ist das einer der häufigsten Erledigungswege.

Entscheidet die Staatsanwaltschaft, Anklage zu erheben, reicht sie eine schriftliche Anklageschrift beim zuständigen Gericht ein (§ 170 Abs. 1 StPO). Dies darf sie nur entscheiden, wenn sie nach Aktenlage eine Verurteilung der beschuldigten Person für wahrscheinlicher hält als einen Freispruch (sogenannter «hinreichender Tatverdacht»).

Zwischenverfahren

Nach Einreichung der Anklageschrift prüft das Gericht selbst, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (§ 203 StPO). Dieser Abschnitt wird als Zwischenverfahren bezeichnet.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, lässt das Gericht die Anklage zu – es erlässt einen Eröffnungsbeschluss, womit das Hauptverfahren beginnt. Fehlt es dagegen an einem hinreichenden Tatverdacht, lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab (§ 204 StPO).

Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung ist das eigentliche Herzstück des Strafverfahrens. Sie findet mündlich, unmittelbar und in der Regel öffentlich – das heißt, Zuschauende dürfen grundsätzlich anwesend sein – vor dem Gericht statt. Nach dem Aufruf der Sache und der Personalienfeststellung verliest die Staatsanwaltschaft die Anklage. Anschließend wird die angeklagte Person gefragt, ob sie sich zur Sache äußern möchte.

Hier gilt, dass Angeklagte nicht verpflichtet sind, Angaben zur Sache zu machen. Ihr Schweigen darf auch nicht zu ihren Lasten gewertet werden. Es folgt die Beweisaufnahme (Vernehmung von Zeug*innen und Sachverständigen, Verlesung von Dokumenten oder Inaugenscheinnahme von Beweismitteln).

Nach Abschluss der Beweiserhebung folgen die Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Strafe oder einen Freispruch; die Verteidigung plädiert im Interesse der angeklagten Person. Die angeklagte Person hat das letzte Wort.

Urteil

Nach der Beratung verkündet das Gericht im Namen des Volkes das Urteil. Es kann auf Freispruch oder Verurteilung (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, die ggf. zur Bewährung ausgesetzt wird) lauten. Das Gericht ist nicht an die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden. Es entscheidet auf Grundlage der Beweise nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für die angeklagte Person). Das bedeutet einfach gesagt: Wenn das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit von der Schuld überzeugt ist, muss es freisprechen.

Rechtsmittel- und Vollstreckungsverfahren

Gegen das Urteil können Beschuldigte sowie die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel (Berufung oder Revision) einlegen, um das Urteil von einer höheren Instanz überprüfen zu lassen. Welches Rechtsmittel statthaft ist, richtet sich nach dem erstinstanzlichen Gericht: Gegen Urteile des Amtsgerichts ist die Berufung möglich, in der noch einmal vollständig über Tatsachen und Beweise verhandelt wird; gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts ist nur die Revision statthaft, die das Urteil ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft. Hierfür gelten mitunter sehr kurze Fristen von einer Woche ab Urteilsverkündung. Ist das Urteil rechtskräftig, schließt sich das Vollstreckungsverfahren an, in dem die Strafe durchgesetzt wird.

Exkurs: Strafbefehlsverfahren

Ein Strafverfahren kann auch in Form eines Strafbefehlsverfahrens zum Abschluss kommen. In einem solchen erhalten Beschuldigte einen sogenannten «Strafbefehl» vom Gericht, in dem nicht nur ein strafrechtlicher Vorwurf steht, sondern auch eine Strafe. Wenn Beschuldigte nicht innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung des Strafbefehls Einspruch einlegen, wirkt dieser Strafbefehl wie ein Urteil.

Es handelt sich um ein schriftliches Verfahren bei leichterer Kriminalität, das ohne mündliche Hauptverhandlung und ohne Anhörung der angeklagten Person vor Gericht abläuft.

Wird ein Einspruch eingelegt, beraumt das Gericht eine Hauptverhandlung an – der Strafbefehl wird dann vereinfacht gesagt «nur» wie eine Anklage behandelt. Erscheinen Beschuldigte zu dieser Gerichtsverhandlung unentschuldigt nicht, wird der Einspruch verworfen – es gilt dann wieder der Strafbefehl, als wäre kein Einspruch eingelegt worden. Ein persönliches Erscheinen ist allerdings nicht zwingend: Beschuldigte können sich in der Hauptverhandlung durch eine*n Verteidiger*in mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lassen (§ 411 Abs. 2 StPO).

Der Einspruch gegen den Strafbefehl kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. Dann gilt auch wieder der Strafbefehl mit der dort bestimmten Strafe. In der Hauptverhandlung selbst kann der Einspruch nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurückgenommen werden.

Rechte im Ermittlungsverfahren

Wer mit dem Vorwurf einer Straftat konfrontiert wird, befindet sich in einer psychologischen Ausnahmesituation. Das Wissen um die eigenen Rechte ist in dieser Situation der wirksamste Schutz vor behördlichen Übergriffen.  

Recht zu schweigen

Niemand muss sich selbst belasten («nemo tenetur se ipsum accusare»). Aus diesem Grundsatz folgt: Wer in einem Strafverfahren beschuldigt wird, hat immer das Recht zu schweigen.

Konkret heißt das, dass niemand gezwungen werden darf auszusagen. Aus dem Schweigen dürfen weder Polizei, Staatsanwaltschaft noch Gerichte negative Schlüsse ziehen. Die alltägliche Unterstellung, dass, wer schweigt, etwas zu verbergen hat, verbietet sich für das Strafverfahren.

Problematisch wird es für die beschuldigte Person beim sogenannten «Teilschweigen». Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf aus vollständigem Schweigen zwar nichts Negatives gefolgert werden; wer jedoch zu einigen Punkten aussagt und zu anderen schweigt, eröffnet unter gewissen Umständen Gerichten die Möglichkeit, aus diesem «Teilschweigen» doch negative Folgerungen zu ziehen.

Wer anfangs schweigt, kann sich in späteren Stadien, wenn die Umstände klarer sind, immer noch zur Sache äußern.

Ladung zur Beschuldigtenvernehmung

Erhalten Beschuldigte eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung von der Polizei, sind sie nicht verpflichtet, dieser nachzukommen. Anders ist dies nur bei einer – in der Praxis seltener vorkommenden – Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Eine Verpflichtung, sich zur Sache zu äußern, besteht in keinem Fall. Zu beachten: Zeug*innen müssen in der Regel auch bei polizeilichen Ladungen erscheinen.

Anwaltlicher Beistand und prozessuale Verteidigungsmittel

Recht auf anwaltliche Verteidigung

Nach § 137 StPO haben Beschuldigte das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers oder einer Verteidigerin zu bedienen. Dieses Recht gilt ausdrücklich während des gesamten Verfahrens (zum Beispiel auch während einer laufenden Hausdurchsuchung).

Pflichtverteidigung

In einem Strafverfahren haben Beschuldigte das Recht, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Aus diesem Recht leitet sich bei fehlenden finanziellen Mitteln jedoch nicht – anders als in vielen anderen Ländern – automatisch der Anspruch auf eine staatlich finanzierte Verteidigung ab. Das deutsche Recht kennt im Strafverfahren keine allgemeine Prozesskostenhilfe für Beschuldigte. Eine Beratungshilfe deckt lediglich eine einmalige Erstberatung ab, jedoch keine Vertretung im Verfahren.

In bestimmten Situationen schreibt das Gesetz vor, dass Beschuldigte zwingend anwaltlich vertreten werden müssen. In diesen Fällen einer sogenannten notwendigen Verteidigung wird ein*e Pflichtverteidiger*in bestellt. Dies geschieht unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der beschuldigten Person.

Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung

Die Fälle der notwendigen Verteidigung sind in § 140 StPO geregelt und umfassen insbesondere die folgenden Konstellationen:

  • Wenn eine besonders hohe oder schwerwiegende Strafe bzw. Rechtsfolge bei Verurteilung droht (zum Beispiel Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe oder ein Berufsverbot).
  • Wenn die Sach- oder Rechtslage besonders schwierig ist oder persönliche Einschränkungen (zum Beispiel seh-, hör- oder sprachbehindert) vorliegen. Bei Letzterem muss die Bestellung einer Pflichtverteidigung explizit beantragt werden.
  • Wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft oder Hauptverhandlungshaft (zum Beispiel im beschleunigten Verfahren) befindet.
Auswahlrecht der beschuldigten Person

Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, hat die beschuldigte Person nach § 142 Abs. 5 StPO das Recht, dem Gericht eine*n Verteidiger*in ihrer Wahl namentlich vorzuschlagen. In der Regel muss das Gericht diesem Vorschlag folgen.  

Macht die beschuldigte Person von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, wählt das Gericht selbst eine*n Pflichtverteidiger*in aus.

Wichtiger Kostenhinweis: Die Kosten einer Pflichtverteidigung werden zwar zunächst vom Staat gezahlt. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung muss die verurteilte Person diese Kosten jedoch in der Regel an den Staat zurückzahlen.

Recht auf Akteneinsicht

Wird eine beschuldigte Person anwaltlich vertreten, wird der*die Verteidiger*in zuallererst Akteneinsicht beantragen, da eine effektive Strafverteidigung ohne Kenntnis des genauen Akteninhalts unmöglich ist. Nach § 147 Abs. 4 StPO haben unverteidigte Beschuldigte ein Recht auf Akteneinsicht. Das Recht kann jedoch beschränkt werden, wenn beispielsweise Ermittlungen im gegenständlichen oder auch in einem anderen Strafverfahren gefährdet werden oder überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Beantragt der*die Verteidiger*in Akteneinsicht, gelten einige dieser Beschränkungen nicht – das Akteneinsichtsrecht der beschuldigten Person ist also nicht gleichwertig mit dem einer anwaltlichen Verteidigung. 

Rechte von Zeug*innen

Zeug*innen sind zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. In einigen Situationen sind sie allerdings berechtigt, ihre Aussage zu verweigern. Dazu gehören insbesondere:

  • Nahe Angehörige (Verlobte, Ehegatt*innen, eingetragene Lebenspartner*innen, Eltern, Kinder, Geschwister) müssen in einem Verfahren gegen ihre Verwandten keine Aussage machen (Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO). Auch bei beruflich erlangtem Wissen bestehen teilweise Zeugnisverweigerungsrechte (sogenannte «Berufsgeheimnisträger*innen», § 53 StPO).
  • Zeug*innen müssen sich außerdem nicht selbst belasten. Sie können die Beantwortung einzelner Fragen verweigern, wenn sie sich durch die Antwort der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würden (Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO).
  • Zeug*innen können sich im Übrigen auch anwaltlich beraten lassen und ihre*n Anwält*in mit zu Gericht bringen, wenn sie dort eine Aussage tätigen müssen (sogenannter «Zeugenbeistand»).

Opfer von Straftaten

Proaktive Beweissicherung

Unmittelbar nach einer Straftat ist eine proaktive Beweissicherung für den Erfolg späterer Verfahren entscheidend. Mögliche Maßnahmen sind hierbei:

  • die Erstellung von Gedächtnisprotokollen, um Erinnerungslücken zu vermeiden;
  • die Sicherung digitaler Spuren (etwa Kopien und Back-ups von Fotos, Videos, relevanten Messenger-Chats oder Social-Media-Beiträgen);
  • die ärztliche Dokumentation von Verletzungen bei Gewaltopfern.

Strafanzeige und Strafantrag

Opfer einer Straftat können ein Verfahren auf zwei Wegen initiieren:

  • Strafanzeige (§ 158 StPO): Opfer teilen der Ermittlungsbehörde hierbei mit, dass eine mögliche Straftat vorgefallen ist. Sie kann von jedermann – auch unbeteiligten Dritten – mündlich, schriftlich und in den meisten Bundesländern auch online (so auch in Sachsen-Anhalt) bei jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder beim Amtsgericht erstattet werden und kann im Übrigen nicht zurückgenommen werden.
  • Strafantrag (§§ 77 ff. StGB): Der Strafantrag ist bei sogenannten Antragsdelikten (zum Beispiel Hausfriedensbruch, Beleidigung, einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung) eine zwingende Prozessvoraussetzung, ohne die das Verfahren nicht durchgeführt werden darf. Der Antrag muss von der verletzten Person innerhalb einer Drei-Monats-Frist ab Kenntnis von Tat und Täter*in erstattet werden.

Die Staatsanwaltschaft kann bei sogenannten relativen Antragsdelikten das Fehlen eines Strafantrags durch die Bejahung eines «besonderen öffentlichen Interesses» an der Strafverfolgung ersetzen. Ein Strafantrag kann zudem im Verlauf des Verfahrens zurückgenommen werden, was das Verfahren beendet, sofern kein öffentliches Interesse bejaht wurde.

Rechtsbehelfe gegen die Verfahrenseinstellung

Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, stehen Opfern je nach Einstellungsgrund folgende Wege offen:

Einstellung mangels Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO)

Hält die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung für nicht wahrscheinlich, kann sie das Verfahren wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts einstellen (vgl. «Der Abschluss des Ermittlungsverfahrens»).

Hiergegen kann das sogenannte Klageerzwingungsverfahren (§§ 172 ff. StPO) betrieben werden. Hierzu müssen Betroffene innerhalb von zwei Wochen Beschwerde bei der vorgesetzten Behörde – in der Regel der Generalstaatsanwaltschaft – einlegen. Bei Erfolglosigkeit muss innerhalb eines Monats ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht gestellt werden. Für diesen Antrag herrscht Anwaltszwang (§ 172 Abs. 3 S. 2 StPO), d. h., Betroffene müssen sich anwaltlicher Unterstützung bedienen. Ein erfolgreiches Verfahren zwingt die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung.

Bei reinen Privatklagedelikten (zum Beispiel Beleidigung, Hausfriedensbruch) kommt ein Klageerzwingungsverfahren nicht in Betracht. Die Staatsanwaltschaft klagt bei solchen Delikten nur bei öffentlichem Interesse an. Verneint sie dieses, bleibt dem Opfer nur die Privatklage vor dem Amtsgericht. Die verletzte Person muss selbst Klage erheben. Zuvor ist bei bestimmten Delikten ein obligatorischer Sühneversuch (§ 380 StPO) erforderlich. Privatklagen sind in der Praxis extrem selten und erfordern vom Opfer erhebliche finanzielle Vorleistungen (§§ 379, 379a StPO).

Einstellung aus Opportunitätsgründen (§§ 153, 153a StPO)

Wird ein Verfahren wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflage eingestellt, können Verletzte hiergegen nicht vorgehen. Möglich bleiben lediglich formlose Rechtsbehelfe wie die Dienstaufsichtsbeschwerde.

Nebenklage im Strafprozess 

Die Nebenklage (§§ 395 ff. StPO) ist für Verletzte meist das wirksamste Instrument im Strafverfahren. Bei schwerwiegenden Delikten, die in § 395 StPO aufgeführt sind, etwa schweren Gewalttaten oder Sexualdelikten, können sich Opfer der staatlichen Anklage als Nebenkläger*innen anschließen.

Anschlusserklärung (§ 396 StPO)

Verletzte können sich durch schriftliche Anschlusserklärung beim Gericht anschließen. Für diesen Anschluss besteht kein Anwaltszwang.

Verfahrensrechte (§ 397 StPO)

Nebenkläger*innen sind mit einer Vielzahl an Rechten in der Hauptverhandlung ausgestattet. Dazu gehören:

  • das Fragerecht an Angeklagte und Zeug*innen,
  • das Recht zur Stellung von Beweisanträgen und Befangenheitsanträgen,
  • das Recht auf ein eigenes Plädoyer sowie
  • das Recht, das Urteil mit Rechtsmitteln im Rahmen des § 400 StPO anzugreifen.

Finanzierung einer anwaltlichen Opfervertretung

Ein staatlich bezahlter Rechtsbeistand kann beantragt werden, der bei Vorliegen einer besonders schweren Straftat bestellt wird (§ 397a Abs. 1 StPO). Bei anderen Taten kann Prozesskostenhilfe beantragt werden, sofern das Opfer die Kosten nicht selbst tragen kann (§ 397a Abs. 2 StPO).

Weitere Rechte

Akteneinsicht (§ 406e StPO)

Verletzte können unter Darlegung eines berechtigten Interesses selbst Einsicht in die Ermittlungsakten verlangen. Nebenklageberechtigte müssen kein berechtigtes Interesse darlegen. Die Einsicht kann bei Gefährdung des Ermittlungszwecks oder schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten oder Dritter verweigert werden. Zu bedenken ist, dass die Verteidigung eine vor der eigenen Vernehmung genommene Akteneinsicht nutzen kann, um den Beweiswert der Aussage in Frage zu stellen. Zeitpunkt und Umfang der Einsicht sollten deshalb gut abgewogen werden.

Informationsrechte (§ 406d StPO)

Unabhängig von der Akteneinsicht haben Verletzte Informationsrechte, die über die bloße Nachricht der Einstellung oder Verurteilung hinausgehen. Sie können etwa unter bestimmten Voraussetzungen erfragen, ob sich die verurteilte Person nach ihrer Haftstrafe wieder auf freiem Fuß befindet.

Begleitung und Beistand (§ 406f StPO)

Verletzte können sich in jeder Phase des Strafverfahrens anwaltlichen Beistand suchen. Zudem dürfen sie sich durch eine Vertrauensperson begleiten lassen (§ 406f Abs. 2 StPO).

Die verletzte Person kann unter den Voraussetzungen des § 406g StPO außerdem beantragen, eine psychosoziale Prozessbegleitung zu erhalten. Liegen die Voraussetzungen des § 406g Abs. 3 StPO vor, kann diese psychosoziale Prozessbegleitung auch «beigeordnet» und damit staatlich bezahlt werden.

Zivilrechtsweg und soziales Entschädigungsrecht

Das Strafrecht dient primär der Bestrafung des Täters, nicht der Entschädigung des Opfers.

Das Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) ermöglicht es Verletzten, zivilrechtliche Ansprüche, wie Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, direkt im laufenden Strafprozess geltend zu machen.

Das soziale Entschädigungsrecht (SGB XIV) gewährt Opfern von Gewalttaten Ansprüche gegen den Staat etwa wegen gesundheitlicher oder wirtschaftlicher Folgeschäden.

Quellen

Graf, Jürgen (Hrsg.): BeckOK GVG, 31. Edition, München 2026.

Graf, Jürgen (Hrsg.): BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, 60. Edition, München 2026.

Heintschel-Heinegg, Bernd von / Kudlich, Hans (Hrsg.): BeckOK StGB, 69. Edition, München 2026.

Klemke, Olaf / Elbs, Hansjörg: Einführung in die Praxis der Strafverteidigung, 4. Aufl., Heidelberg 2019.

Knauer, Christoph / Kudlich, Hans / Schneider, Hartmut (Hrsg.): Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl., 3 Bände, München 2023–2024.

Müller, Eckhart / Schlothauer, Reinhold / Knauer, Christoph (Hrsg.): Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2022.

Platz, Sarah: Das beschleunigte Verfahren, in: Anwaltsblatt, 2023; abgerufen am 12.08.2026.

Hier klicken

Schroth, Klaus / Schroth, Marvin: Die Rechte des Verletzten im Strafprozess, 4. Aufl., Heidelberg 2025.

 

3.2. Glossar

In diesem Glossar werden juristische und andere Fachbegriffe, die im Kontext der Rechtshilfe vorkommen, kurz und knapp erläutert. Die Erläuterungen sind bewusst vereinfacht: Sie bilden komplexe Begriffe nicht in ihrer gesamten Tiefe ab, sondern machen sie zugänglich. Ziel ist es, Orientierung zu bieten und das Verständnis zu erleichtern.

A–C

Ablehnungsbescheid
Entscheidung der Verwaltung, mit der ein Antrag abgelehnt wird

Verwandte Begriffe:
Auflage / belastender Verwaltungsakt / Kostenbescheid / Kürzungsbescheid / Verwaltungsakt / Zuweisungsbescheid
Abschließender Katalog
Aufzählung von Fällen in einem Gesetz, die keine weiteren, nicht genannten Fälle zulässt
Abwägung (im Einzelfall)
Entscheidung zwischen verschiedenen, widerstreitenden Interessen anhand der jeweiligen Umstände
Abwägungsspielraum
Spielraum bei behördlichen Entscheidungen

Verwandte Begriffe:
Ermessen / Ermessensspielraum / pflichtgemäßes Ermessen
Adhäsionsverfahren
Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche direkt im Strafprozess
Änderungskündigung
Kündigung mit dem gleichzeitigen Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
Grundrecht, grundsätzlich selbst zu entscheiden, was man tut oder lässt
Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
Grundsatz, der dem Staat verbietet, wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln (Art. 3 Abs. 1 GG)

Verwandte Begriffe:
Art. 3 GG / willkürliche Ungleichbehandlung
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Gesetz, das Benachteiligungen aus Gründen wie Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität verbietet
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Grundrecht, das die private Lebensgestaltung und persönliche Entfaltung vor unberechtigten Eingriffen schützt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Amtsgericht (AG)
Gericht der ersten Instanz, das über Verfahren im Zivil- und Strafrecht in einem Bundesland entscheidet
Amtswalter*in
Person, die für eine Behörde oder einen Hoheitsträger Aufgaben wahrnimmt
Anerkannte Schutzberechtigte
Personen, denen im Asylverfahren die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde
Anfechtung (eines Vertrages)
Erklärung, mit der ein Vertrag rückwirkend beseitigt werden soll, etwa aufgrund eines Irrtums oder einer Täuschung
Anfechtungsklage
Klage vor dem Verwaltungsgericht zur Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts

Verwandte Begriffe:
belastender Verwaltungsakt / Hauptsache / isolierte Anfechtungsklage
Angemessenheit (angemessen)
Maßstab dafür, ob eine Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck steht
Anhörung
Möglichkeit für Betroffene, sich vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts hierzu zu äußern (§ 28 VwVfG)

Verwandte Begriffe:
Gehör / rechtliches Gehör / Verwaltungsverfahrensanhörung
Anklageschrift
Schriftliche Form der Anklage durch die Staatsanwaltschaft beim Gericht
Anspruch (Verwaltungsrecht)
Recht, von einer Behörde ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen zu können
Anspruch (Zivilrecht)
Recht, von einer anderen Person ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen zu können
Anspruchseinbürgerung
Gebundener Rechtsanspruch auf Einbürgerung bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen (§ 10 StAG)

Verwandte Begriffe:
Assimilationskriterium / Einbürgerungsanspruch / gebundene Einbürgerung
Anstiftung
Bewusste Bestimmung einer anderen Person zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat
Antrag nach § 123 VwGO
Eilantrag, mit dem vorläufig etwas erreicht oder ein Zustand gesichert werden soll, bevor die Hauptsache entschieden wird

Verwandte Begriffe:
Eilantrag / Eilrechtsschutz / Eilverfahren / einstweilige Anordnung / einstweiliger Rechtsschutz / vorläufiger Rechtsschutz
Antrag nach § 47 VwGO
Das Oberverwaltungsgericht prüft untergesetzliche Vorschriften (bspw. Satzungen, Bebauungspläne) auf ihre Rechtmäßigkeit

Verwandte Begriffe:
Normenkontrollverfahren
Antragsberechtigung
Berechtigung einer Person, den fraglichen Antrag stellen zu dürfen
Anwaltszwang
Gesetzliche Verpflichtung, sich im Gerichtsverfahren durch eine*n Rechtsanwält*in vertreten zu lassen
Arbeitspflicht
Verpflichtung von Asylsuchenden zu gemeinnütziger Arbeit (§ 5 AsylbLG)

Verwandte Begriffe:
Zwangsarbeit
Assimilationskriterium
Frühere Zusatzanforderung im Aufenthaltsrecht, die verlangte, sich „in deutsche Lebensverhältnisse einzuordnen“
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Gesetz zur Regelung der Leistungen für Asylbewerber*innen und Geduldete
Asylgesetz (AsylG)
Gesetz, das den Ablauf des Asylverfahrens und die Voraussetzungen für die Anerkennung als asylberechtigte oder geflüchtete Person regelt
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Gesetz, das regelt, unter welchen Voraussetzungen ausländische Personen nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten dürfen
Aufenthaltstitel
Rechtmäßiger Status des Aufenthalts (z. B. Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis)

Verwandte Begriffe:
Aufenthaltsberechtigung / Aufenthaltserlaubnis / Niederlassungserlaubnis
Auflage
Zusatz zu einer Erlaubnis, einer Leistung oder sonst positiven Entscheidung, der der begünstigten Person ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen vorschreibt

Verwandte Begriffe:
Negative Wohnsitzauflage / Wohlverhaltensklausel / Zuzugsstopp
Auflage (Strafrecht)
Anforderungen, deren Erfüllung Voraussetzung dafür ist, dass eine begünstigende Entscheidung bestehen bleibt
Aufschiebende Wirkung
Hemmung der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts durch Einlegung von Widerspruch oder Klage
Auskunftsersuchen
Antrag auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten bei Behörden
Aussonderungsprüffrist
Frist, nach deren Ablauf die Polizei die Notwendigkeit der Speicherung von Daten prüfen muss
Bannmeile
Räumlicher Schutzbereich (Bannkreis) um Versammlungen oder Parlamente
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
Gesetz, das die grundlegenden Rechte und Pflichten von Beamt*innen der Länder und Kommunen regelt
Beihilfe
Vorsätzliche Unterstützung einer anderen Person bei deren vorsätzlicher rechtswidriger Tat
Belastender Verwaltungsakt
Verwaltungsakt, der dem*der Adressat*in eine Pflicht auferlegt oder Rechte entzieht

Verwandte Begriffe:
Ablehnungsbescheid / Auflage / Kostenbescheid / Kürzungsbescheid / Zuweisungsbescheid
Bescheid
Schriftliche Entscheidung einer Behörde, mit der sie einen Einzelfall verbindlich regelt

Verwandte Begriffe: 
Verwaltungsakt
Beschlagnahme
Zwangsweise Sicherung eines Gegenstands durch eine Behörde
Besonderer Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 3 GG)
Verbot, Menschen wegen Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, Glaubens, religiöser oder politischer Anschauungen oder einer Behinderung zu benachteiligen oder zu bevorzugen

Verwandte Begriffe:
Diskriminierungsverbot (allgemein, nicht nur GG)

Bestellung (Gleichstellungsbeauftragte)
Offizielle Ernennung oder Einsetzung einer Person in das Amt der*des Gleichstellungsbeauftragten
Bestellung (Strafverteidiger*in, Vormund)
Förmliche Übertragung einer Aufgabe an eine bestimmte Person durch ein Gericht oder eine Behörde
Bestimmtheitsgebot
Rechtsstaatliche Pflicht, dass Gesetze und Auflagen klar und vorhersehbar formuliert sein müssen
Betriebs- v. Grundverhältnis
Unterscheidung im Schul-/Beamt*innenverhältnis bezüglich der Außenwirkung von Maßnahmen
Beutelsbacher Konsens
Fachlicher Standard für politische Bildung (Überwältigungsverbot, Kontroversität)

Verwandte Begriffe:
Kontroversitätsgebot / Schülerorientierung / Überwältigungsverbot
Beweislast
Regel welche Partei das Vorliegen von Tatsachen im Prozess beweisen muss
Beweismittel
Alles, was vor Gericht dazu genutzt werden kann, einen bestimmten Sachverhalt zu belegen (Zeug*innen, Sachverständige, Urkunden usw.)
Bildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG)
Staatliche Aufgabe der Schulen, verankert in Landesverfassung und Schulgesetz

Verwandte Begriffe:
Indoktrinationsverbot / Pädagogische Freiheit
Bodycams
Von Polizeikräften im Einsatz am Körper getragene Videokameras zur Aufzeichnung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Zentrales deutsches Gesetzbuch für das Privatrecht
Bundesarbeitsgericht (BAG)
Oberstes deutsches Gericht, das über Verfahren im Arbeitsrecht entscheidet
Bundesgerichtshof (BGH)
Oberstes deutsches Gericht, das über Verfahren im Zivil- und Strafrecht entscheidet
Bundesgesetzgeber
Die Organe, die Bundesgesetze beschließen (Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrats)

Verwandte Begriffe:
Bundesgesetz / Bundesrecht / Landesgesetzgeber
Bundesrecht / Bundesgesetz
Recht, das der Bund erlässt und das im gesamten Bundesgebiet gilt
Bundessozialgericht (BSG)
Oberstes deutsches Gericht, das über Verfahren im Sozialrecht entscheidet
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Oberstes deutsches Gericht, das über die Einhaltung des Grundgesetzes entscheidet

Verwandte Begriffe:
Grundgesetz / Verfassung / Verfassungsbeschwerde 
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
Oberstes deutsches Gericht, das über Verfahren im Verwaltungsrecht entscheidet
Bundeszentralregister (BZR)
Zentrales Register für strafrechtliche Verurteilungen in Deutschland

D–F

Deckungsfähigkeit
Haushaltsrechtliche Zulässigkeit, Einsparungen bei einem Titel für Mehrausgaben eines anderen zu nutzen
Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG)
Verfassungsgrundsatz, nach dem alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht und durch Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird
Dienstvergehen
Pflichtverletzung einer verbeamteten Person, die zu disziplinarischen Schritten führen kann
Direktionsrecht
Weisungsrecht der Arbeitgebenden bezüglich Arbeitsinhalt, -ort und -zeit
Diskriminierungsverbot (allgemein, nicht nur GG)
Verbot von Ungleichbehandlungen, die nicht gerechtfertigt werden können
Dispositionsfreiheit
Freiheit des*der Einzelnen, über seine*ihre Ansprüche oder ausgezahlten Mittel frei zu verfügen
Disziplinarmaßnahme
Dienstliche Sanktion gegen Beamt*innen (z. B. Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge)
Disziplinarverfügung
Schriftliche Entscheidung der Dienstbehörde über eine Disziplinarmaßnahme
Dossier (im Dossierverfahren)
Sammelakte mit allen schriftlichen Unterlagen des Falls, auf deren Grundlage ohne mündliche Anhörung entschieden wird

Verwandte Begriffe:
Dossierverfahren
Dossierverfahren
Verfahren, bei dem allein auf Grundlage der vorliegenden schriftlichen Unterlagen entschieden wird, ohne mündliche Anhörung oder persönliche Vorstellung

Verwandte Begriffe:
Dossier
Dublin-Verfahren
Europäisches Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für ein Asylverfahren
Duldungsanspruch
Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
Eilrechtsschutz
Rascher und vorläufiger gerichtlicher Schutz, damit bis zur endgültigen Entscheidung keine unumkehrbaren Nachteile entstehen

Verwandte Begriffe: 
Eilantrag / Eilverfahren / einstweilige Anordnung / einstweiliger Rechtsschutz / vorläufiger Rechtsschutz
Eilverfahren
Rasches und vorläufiges Gerichtsverfahren, damit bis zur endgültigen Entscheidung keine unumkehrbaren Nachteile entstehen

Verwandte Begriffe: 
Eilantrag / Eilrechtsschutz / einstweilige Anordnung / einstweiliger Rechtsschutz / vorläufiger Rechtsschutz 
Einfaches Gesetz / Einfachgesetzlich
Regelungen auf Ebene unterhalb der Verfassung (einfache Bundes- oder Landesgesetze)

Verwandte Begriffe: 
Bundesgesetz / Landesgesetz / untergesetzlich / unterverfassungsrechtlich 
Eingriff
Staatliches Handeln, das die Ausübung von Rechten erschwert, verkürzt oder unmöglich macht
Einschlägig
Eine Rechtsnorm, ein Grundrecht oder eine Zuständigkeit ist auf den Sachverhalt anwendbar
Einstellung (Strafverfahren)
Entscheidung, das Strafverfahren nicht weiter zu betreiben
Einstweilige Anordnung
Eilentscheidung des Gerichts zur Sicherung oder Regelung eines vorläufigen Zustands

Verwandte Begriffe: 
Eilantrag / Eilrechtsschutz / Eilverfahren / einstweiliger Rechtsschutz / vorläufiger Rechtsschutz 

Einstweiliger Rechtsschutz
Rasche, vorläufige Entscheidung des Gerichts, damit bis zur endgültigen Entscheidung keine unumkehrbaren Nachteile entstehen

Verwandte Begriffe: 
Eilantrag / Eilrechtsschutz / Eilverfahren / Einstweilige Anordnung / vorläufiger Rechtsschutz

Einzelfallprüfung
Pflicht der Behörde, jeden Sachverhalt individuell und nicht nur pauschal zu prüfen
Einziehung
Entziehung von Gegenständen oder Vermögen, die aus einer Straftat stammen oder für sie verwendet wurden (z. B. Smartphones)
Elterliches Erziehungsrecht
Grundrechtlich geschütztes Recht der Eltern, die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen (Art. 6 GG)
Erforderlichkeit
Grundsatz, nach dem eine Maßnahme nur zulässig ist, wenn sie notwendig ist, um ein legitimes Ziel zu erreichen und es kein milderes, gleich wirksames Mittel gibt
Erkennungsdienstliche Behandlung
Erfassung biometrischer Daten (Fingerabdrücke, Fotos) durch die Polizei zur Identitätsfeststellung
Erlass (ministerieller)
Behördeninterne Verwaltungsvorschrift

Verwandte Begriffe: 
Richtlinie / Runderlass
Ermächtigungsgrundlage
Gesetzliche Vorschrift, die eine Behörde zum Eingriff in Rechte ermächtigt

Verwandte Begriffe: 
Gesetzesvorbehalt / gesetzliche Ermächtigung / gesetzliche Grundlage / Rechtsgrundlage 
Ermessen
Gesetzlich eingeräumter Entscheidungsspielraum der Behörde hinsichtlich der Rechtsfolge

Verwandte Begriffe: 
Abwägungsspielraum / Ermessensspielraum / pflichtgemäßes Ermessen
Ermessenseinbürgerung
Einbürgerung, die im Ermessen der Behörde liegt, wenn kein Anspruch besteht (§ 8 StAG)
Ermessensfehler
Fehlerhafte Ausübung des Ermessens

Verwandte Begriffe: 
Ermessensfehlgebrauch / Ermessensnichtgebrauch / Ermessensunterschreitung / Ermessensüberschreitung / sachfremde Erwägungen
Ermessensfehlgebrauch
Bei der Entscheidung nutzt die Behörde ihr Ermessen in einem Sinn, der nicht dem Gesetz entspricht

Verwandte Begriffe: 
Ermessensfehler

Ermessensnichtgebrauch
Behörde nutzt das ihr zustehende Ermessen nicht

Verwandte Begriffe: 
Ermessensfehler

Ermessensspielraum
Umfasst alle Entscheidungen, die die Behörde zulässigerweise treffen kann und zwischen denen sie sich anhand ihres Ermessens entscheiden muss

Verwandte Begriffe: 
Ermessen

Ermessensunterschreitung
Fehler, bei dem die Behörde denkt, ihr Ermessensspielraum sei kleiner, als er tatsächlich ist

Verwandte Begriffe: 
Ermessensfehler

Ermittlungsverfahren
Erster Abschnitt eines Strafverfahrens, in dem die Staatsanwaltschaft klärt, ob Anklage erhoben wird
Erstaufnahme / Erstaufnahmeeinrichtung
Ort oder Einrichtung, in der Asylsuchende nach ihrer Ankunft vorläufig untergebracht, registriert und auf weitere Verteilungsmöglichkeiten geprüft werden
EU-Aufnahmerichtlinie
Richtlinie der Europäischen Union, die Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten festlegt

Verwandte Begriffe: 
EU-Recht / Europarecht / Richtlinienrecht / Unionsrecht
EU-Richtlinien
Europäische Rechtsakte, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen sind

Verwandte Begriffe: 
EU-Aufnahmerichtlinie / EU-Recht / Europarecht / Qualifikationsverordnung / Richtlinienrecht / Unionsrecht

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Internationales Abkommen des Europarats, das grundlegende Menschen- und Bürgerrechte garantiert
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Gericht der Europäischen Union, das über die Auslegung und Anwendung des Europarechts entscheidet

Verwandte Begriffe: 
Europarecht / Unionsrecht
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Internationales Gericht, das über Beschwerden wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entscheidet und für alle Mitgliedstaaten verbindliche Urteile fällt

Verwandte Begriffe:
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Europarecht / Unionsrecht
Das Recht der Europäischen Union
Feststellungsklage
Klage zur Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (z. B. bei Realakten)

Verwandte Begriffe: 
Hauptsache
Formelle Rechtmäßigkeit (formell rechtmäßig)
Einhaltung von Zuständigkeit, Verfahren (z. B. Anhörung) und Form bei Behördenentscheidungen

Verwandte Begriffe: 
Zuständigkeit
Fortsetzungsfeststellungsklage
Klage, mit der man nachträglich feststellen lassen kann, dass eine (nun erledigte) Maßnahme rechtswidrig war

Verwandte Begriffe: 
Hauptsache

Freiheitsgrundrechte
Grundrechte, die Bürger*innen vor staatlichen Eingriffen schützen (z. B. Meinungs- oder Versammlungsfreiheit)
Freiwillige Leistung
Staatliche Förderung ohne gesetzliche Verpflichtung (z. B. Kulturförderung, Integrationslots*innen)
Freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben
Aufgaben, die eine Körperschaft der Selbstverwaltung (z. B. Gemeinde) ohne gesetzliche Verpflichtung übernehmen kann
Freizügigkeit (Art. 11 GG)
Grundrecht, sich im gesamten Bundesgebiet frei zu bewegen und niederzulassen

G–L

Gebot der parteipolitischen Neutralität (Art. 21 GG)
Grundsatz, nach dem staatliche Stellen im Wettbewerb der Parteien keine Partei ergreifen dürfen
Gebundene Entscheidung
Gesetzliche Vorgabe, bei der die Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen handeln muss, ohne dass ihr ein Ermessen zusteht
Gefahrenabwehr
Kernaufgabe der Polizei zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
Gegendemonstration
Demonstration, die zeitlich und örtlich gezielt zu einer anderen Veranstaltung stattfindet, um deren Inhalt oder Botschaft öffentlich entgegenzutreten
Geldbuße
Verpflichtung, einen gewissen Geldbetrag zu bezahlen, etwa aus Gründen der Disziplinierung oder Ahndung von Rechtsbrüchen
Geltungsvorrang
Vorrang einer höherrangigen Vorschrift, die entgegenstehendes niederrangiges Recht unbeachtlich werden lässt
Gemeinnützigkeit
Steuerrechtliche Anerkennung von Körperschaften, die das Gemeinwohl fördern
Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
Internationales Abkommen, das festhält, wer als Flüchtling gilt und diesen Personen Schutz vor Verfolgung sowie bestimmte Mindestrechte zusichert
Gerichtlich durchsetzbare Rechtsposition
Subjektives Recht, das eine Person im Klageweg gerichtlich erzwingen kann
Gesetzesvorbehalt
Verfassungsmäßige Vorgabe, dass Eingriffe in Grundrechte einer gesetzlichen Grundlage bedürfen

Verwandte Begriffe: 
Ermächtigungsgrundlage / gesetzliche Ermächtigung / gesetzliche Grundlage / Rechtsgrundlage 
Gesetzgeber
Staatsorgan, das befugt ist, Gesetze zu erlassen (bspw. Bundestag oder Landtag)
Gesetzgebungskompetenz
Verfassungsrechtliche Befugnis des Bundes oder der Länder, Gesetze zu erlassen
Gesetzliche Ermächtigung
Ein Gesetz, das der Verwaltung erlaubt, in bestimmten Fällen tätig zu werden und Rechte einzuschränken

Verwandte Begriffe: 
Ermächtigungsgrundlage / Gesetzesvorbehalt / gesetzliche Grundlage / Rechtsgrundlage
Gesetzliche Grundlage
Das Gesetz, auf das sich die Behörde für ihr Handeln stützt

Verwandte Begriffe: 
Ermächtigungsgrundlage / Gesetzesvorbehalt / Gesetzliche Ermächtigung / Rechtsgrundlage
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
Politischer Handlungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung von Verfassungsvorgaben

Verwandte Begriffe: 
Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum
Glaubens-, Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Grundrecht, das die freie religiöse und weltanschauliche Überzeugung sowie deren Bekenntnis und Ausübung schützt
Gleichheitsauftrag / Gleichstellungsauftrag
Verfassungsrechtlicher Auftrag des Staates, die tatsächliche Gleichstellung zu fördern (Art. 3 Abs. 2 GG)
Grundgesetz (GG)
Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland

Verwandte Begriffe: 
Verfassung
Grundrechte
Im Grundgesetz und in den Landesverfassungen verankerte, wesentliche Rechte der Einzelnen gegenüber dem Staat
Grundversorgung (Rundfunk)
Verfassungsrechtlicher Auftrag, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk Information, Bildung und Unterhaltung für alle sicherstellt
Hauptsache (Entscheidung in der)
Entscheidung über den eigentlichen Streit – im Unterschied zu vorläufigen Entscheidungen im Eilverfahren

Verwandte Begriffe: 
Anfechtungsklage / Feststellungsklage / Fortsetzungsfeststellungsklage / Leistungsklage / Unterlassungsklage
Hausfriedensbruch
Strafbare Handlung des unbefugten Verbleibens oder Eindringens in befriedete Besitztümer (§ 123 StGB)
Haushaltswirtschaftliche Sperre
Maßnahme, die bestimmte Ausgaben vorläufig blockiert, wegen etwa fehlender Mittel
Hausrecht
Befugnis, über den Zutritt und Verbleib von Personen in den eigenen Räumen zu entscheiden
Hausverbot
Konkrete Erklärung, mit der einer Person der Zutritt zu Räumlichkeiten untersagt wird
Hinreichender Tatverdacht
Nach Aktenlage ist eine strafrechtliche Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch
Hoheitsträger
Staatliche Stellen und Behörden, die öffentliche Gewalt ausüben
In dubio pro reo
Strafprozessualer Grundsatz: «Im Zweifel für den Angeklagten»
Inaugenscheinnahme (allgemein)
Beweiserhebung durch sinnliche Wahrnehmung eines Objekts oder einer Person
Inobhutnahme
Vorläufige Schutzmaßnahme des Jugendamts für Kinder und Jugendliche in Not
Inzident
Indirekte Prüfung einer eigentlich nicht unmittelbar angegriffenen Rechtsnorm im Rahmen eines Einzelverfahrens
Isolierte Anfechtungsklage
Eine Klage, die nur bestimmte Teile einer behördlichen Entscheidung angreift und die anderen bzw. zugrunde liegenden Teile unberührt lässt

Verwandte Begriffe: 
Anfechtungsklage / Hauptsache
Jedermann-Grundrecht
Grundrecht, das jedem Menschen unabhängig von der Staatsangehörigkeit zusteht (z. B. Menschenwürde)
Kindeswohl
Leitprinzip im Familien- und Jugendrecht, das das Wohlergehen, die Entwicklung und die Interessen eines Kindes zum maßgeblichen Entscheidungskriterium macht
Klageerzwingungsverfahren
Gerichtliches Verfahren des Opfers zur Erzwingung einer Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft
Körperliche Unversehrtheit
Grundrechtlich geschütztes Recht auf physische und psychische Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG)
Kollidierendes Verfassungsrecht
Das Zusammentreffen von zwei sich im konkreten Fall gegenüberstehenden Verfassungsgütern (bspw. Grundrechten, Staatszielbestimmungen usw.)

Verwandte Begriffe: 
Verfassungsrecht

Konkrete Normenkontrolle
Vorlage eines Gesetzes durch ein Gericht an das Verfassungsgericht, weil das Gericht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist

Verwandte Begriffe: 
Antrag nach Art. 100 GG
Konnexitätsprinzip
Verfassungsprinzip: Wer eine Aufgabe anordnet, muss auch deren Finanzierung sichern
Kontrahierungszwang
Rechtliche Verpflichtung, einen Vertrag abzuschließen
Kostenbescheid
Belastender Verwaltungsakt zur Beitreibung entstandener Verwaltungskosten

Verwandte Begriffe: 
belastender Verwaltungsakt / Verwaltungsakt
Kürzungsbescheid
Verwaltungsentscheidung, die eine staatliche Leistung ganz oder teilweise kürzt

Verwandte Begriffe: 
belastender Verwaltungsakt / Verwaltungsakt
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)
Grundrecht, das die freie künstlerische Betätigung sowie das Herstellen, Verbreiten und Zurschaustellen von Kunstwerken schützt
Landesarbeitsgericht (LAG)
Gericht der zweiten Instanz, das über Verfahren im Arbeitsrecht in einem Bundesland entscheidet
Landesgesetzgeber
Landesparlament; das Organ, das nach der Landesverfassung befugt ist, Gesetze zu erlassen

Verwandte Begriffe: 
Bundesgesetzgeber / Landesgesetz

Landesrecht / Landesgesetz
Ein Gesetz, das sich das Bundesland selbst gibt und nur dort gilt

Verwandte Begriffe: 
Bundesgesetz / Landesgesetzgeber
Landesverfassungsbeschwerde
Rechtsbehelf zum Landesverfassungsgericht wegen Verletzung von Rechten, die sich aus der Landesverfassung ergeben

Verwandte Begriffe: 
Verfassungsbeschwerde
Landesverfassungsgericht (LVerfG)
Oberstes Gericht eines Landes, das über die Einhaltung der Landesverfassung entscheidet 

Verwandte Begriffe:
Verfassungsgerichtshof (Alternativbegriff in manchen Bundesländern)
Landgericht (LG)
Gericht der ersten oder zweiten Instanz, das über Verfahren im Zivil- und Strafrecht in einem Bundesland entscheidet
Legalitätsprinzip
Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden, bei Anfangsverdacht zwingend zu ermitteln
Leistungsklage
Klageart gerichtet auf Vornahme eines schlichten Verwaltungshandelns oder einer Auszahlung (kein Verwaltungsakt)

Verwandte Begriffe: 
Hauptsache

M–R

Mäßigungsgebot
Zurückhaltungspflicht für verbeamtete Personen und Angestellte im öffentlichen Dienst bei politischer Betätigung

Verwandte Begriffe: 
politische Mäßigungspflicht / Zurückhaltungspflicht 
Massengeschäft
Verträge im Alltag, die typischerweise ohne Ansehen der Person geschlossen werden (§ 19 AGG)
Materielle Rechtmäßigkeit
Inhaltliche Übereinstimmung einer Behördenentscheidung mit den gesetzlichen Vorgaben
Meinungsfreiheit
Grundrecht, eine Meinung frei äußern und verbreiten zu dürfen (Art. 5 Abs. 1 GG)

Verwandte Begriffe: 
Bekenntnis- und Meinungsfreiheit / negative Meinungsfreiheit
Menschenwürde
Oberster Verfassungswert (Art. 1 Abs. 1 GG), der jegliche Relativierung verbietet
Menschenwürdiges Existenzminimum
Grundrechtlich geschütztes Mindestmaß an materieller und soziokultureller Teilhabe
Mittelbare Diskriminierung
Scheinbar neutrale Regelungen, die bestimmte Gruppen faktisch schlechterstellen (z. B. Sprachauflagen)

Verwandte Begriffe: 
Mittelbare Benachteiligung
Möglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten
Voraussetzung für die Klagebefugnis vor dem Verwaltungsgericht (§ 42 Abs. 2 VwGO)
Nebenklage
Beteiligungsform des Opfers am Strafverfahren mit eigenen Rechten
Negative Meinungsfreiheit
Grundrecht, das schützt, nicht gezwungen zu werden, eine bestimmte Meinung zu äußern oder sich zu einer Aussage zu bekennen (Art. 5 Abs. 1 GG)

Verwandte Begriffe:
Meinungsfreiheit
Negative Wohnsitzauflage
Auflage im Aufenthaltsrecht, die einer Person verbietet, ihren Wohnsitz in bestimmten Gemeinden oder Landkreisen zu nehmen
Neutralitätsgebot
Verpflichtung des Staates zur Offenheit und Toleranz gegenüber verschiedenen politischen Meinungen
Niederlassungserlaubnis
Unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland, dessen Erteilung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist

Verwandte Begriffe:
Aufenthaltsberechtigung / Aufenthaltserlaubnis / Aufenthaltstitel
Normenkontrollverfahren
Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zur Prüfung von Rechtsnormen unabhängig von einem konkreten Einzelfall
Notwehrrecht
Das Recht, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich oder andere mit den erforderlichen und gebotenen Mitteln abzuwehren
Notwendige Verteidigung
Gesetzlich vorgeschriebene Verteidigung in bestimmten (meist schweren) Fällen

Verwandte Begriffe:
beigeordnete*r Verteidiger*in / Pflichtverteidigung / Pflichtverteidigerbestellung
Oberlandesgericht (OLG)
Gericht der zweiten oder dritten Instanz für Verfahren aus dem Zivil- und Strafrecht in einem Bundesland
Oberverwaltungsgericht (OVG)
Gericht der zweiten Instanz für Verfahren aus dem Verwaltungsrecht in einem Bundesland

Verwandte Begriffe:
Verwaltungshof (Synonym in Baden-Württemberg)
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Schutzgut des Polizeirechts (Unversehrtheit der Rechtsordnung, Grundrechte, öffentliche Einrichtungen)
Öffentliche Versammlung
Zusammenkunft mehrerer Personen zu einem gemeinschaftlichen, kommunikativen Zweck
Öffnungsklausel
Gesetzliche Bestimmung, die Ausnahmen oder länderspezifische Abweichungen zulässt
Pädagogische Freiheit
Recht von Lehrkräften, Unterrichtsinhalte und -methoden im Rahmen der Lehrpläne eigenverantwortlich zu gestalten
Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises
Gesetzliche Aufgabe der Kommunen, die sie in eigener Verantwortung ausführen müssen
Pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe
Aufgabe, die eine Körperschaft der Selbstverwaltung (z. B. Gemeinde) gesetzlich zwingend zu erfüllen hat
Pflichtverteidigung
Vom Gericht bestellter Rechtsbeistand im Falle der notwendigen Verteidigung
Privatklage
Klage zur Strafverfolgung, die das Opfer selbst betreiben muss
Privatrecht / Zivilrecht
Der Teil des Rechts, der das Verhältnis zwischen Privatpersonen regelt (bspw. Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht usw.)

Verwandte Begriffe:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Prozessfähigkeit
Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch Vertreter*innen wirksam vorzunehmen
Prozesskostenhilfe
Staatliche (Teil-)Übernahme der Gerichtskosten für Menschen mit geringem Einkommen, die unter Umständen (teilweise) zurückgezahlt werden muss
Prüffristen
Gesetzliche Fristen zur Überprüfung der Berechtigung einer Datenspeicherung
Qualifikationsverordnung
Rechtsverordnung, die festlegt, welche beruflichen oder fachlichen Qualifikationen für bestimmte Tätigkeiten, Förderungen oder Anerkennungsverfahren erforderlich sind
Realakt
Schlichtes Verwaltungshandeln ohne Regelungswirkung (z. B. polizeiliche Auskünfte)

Verwandte Begriffe:
Schlichtes Verwaltungshandeln
Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG)
Grundrecht, das jeder Person erlaubt, ihr Leben nach eigenen Vorstellungen zu gestalten
Recht auf schulische Bildung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG)
Grundrecht, das den Zugang zu schulischer Bildung sichert
Rechtfertigung (Strafrecht)
Grund, aus dem eine an sich strafbare Handlung ausnahmsweise erlaubt ist (bspw. Notwehr)
Rechtfertigung (Verwaltungsrecht)
Grund, aus dem ein staatlicher Eingriff ausnahmsweise rechtmäßig ist
Rechtmäßigkeit (rechtmäßig)
Übereinstimmung eines staatlichen Handelns mit Recht und Gesetz
Rechtsaufsicht
Staatliche Aufsicht, die sicherstellt, dass Körperschaften und öffentliche Einrichtungen ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze erfüllen, ohne in ihre Selbstverwaltung einzugreifen

Verwandte Begriffe:
Selbstverwaltungsaufgabe
Rechtsbehelf
Oberbegriff für alle rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen eine Entscheidung zu wehren (bspw. Klage, Widerspruch usw.)

Verwandte Begriffe:
Rechtsbehelfsbelehrung
Rechtsbehelfsbelehrung
Verpflichtender Hinweis auf einem Bescheid, der über Frist, Form und Stelle des zulässigen Rechtsbehelfs aufklärt

Verwandte Begriffe:
Rechtsbehelf

Rechtsfehlerhaft
Eine Behördenentscheidung weist Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder Rechtsanwendung auf
Rechtsgrundlage
Die Vorschrift, auf die sich die Behörde für ihr Handeln stützt

Verwandte Begriffe:
Ermächtigungsgrundlage / Gesetzesvorbehalt / Gesetzliche Ermächtigung / gesetzliche Grundlage
Rechtsgüter
Durch das Recht geschützte Werte und Interessen (z. B. Leben, Freiheit, Eigentum)
Rechtsmissbrauch
Das Nutzen von Regelungen in einer Weise oder zu einem Zweck, die nicht vorgesehen sind

Verwandte Begriffe:
Rechtsmissbräuchlich
Rechtsprechung
Die Gesamtheit der gerichtlichen Entscheidungen, die das ausgelegte und angewendete Recht in der Praxis konkretisieren und fortbilden
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
Verfassungsgrundsatz, wonach staatliches Handeln an Recht und Gesetz gebunden ist und Menschen vor staatlicher Willkür schützt
Rechtsverordnung
Von Regierungen oder Behörden erlassene Rechtsnormen unterhalb des Gesetzesrangs
Rechtswidrigkeit (rechtswidrig)
Zustand, in dem eine Handlung, Entscheidung oder Norm gegen geltendes Recht verstößt und deshalb vom Recht nicht gedeckt ist

Regelleistung
Pauschaler Geldbetrag zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts
Remonstration
Pflicht der Beamt*innen, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung intern geltend zu machen
Richterliche Anordnung
Gerichtlich erlassene Anordnung (z. B. Durchsuchungsbeschluss), die den jeweiligen Eingriff legitimiert
Richtlinie
Vorgabe einer übergeordneten Stelle, die regelt, wie in bestimmten Fällen einheitlich zu verfahren ist

Verwandte Begriffe:
Ministerieller Erlass / Verwaltungsvorschrift
Rücknahme
Aufhebung einer rechtswidrigen Entscheidung durch die Behörde (§ 48 VwVfG)
Runderlass
Ministerielle Verwaltungsvorschrift zur einheitlichen Rechtsanwendung in nachgeordneten Behörden

Verwandte Begriffe:
Ministerieller Erlass / Richtlinie / Verwaltungsvorschrift

Rundfunkfreiheit
Grundrechtlich geschütztes Recht auf unabhängige Rundfunkberichterstattung (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG)

S–Z

Sachfremde Erwägungen
Ermessensfehler, bei dem sich die Behörde von gesetzlich nicht vorgesehenen Motiven leiten lässt

Verwandte Begriffe: 
Ermessensfehler
Sachgrund / sachlicher Grund
Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung zur Vermeidung von Willkür
Schlichtes Verwaltungshandeln
Handeln der Verwaltung ohne rechtliche Regelungswirkung

Verwandte Begriffe: 
Realakt
Schöffengericht
Strafgericht des Amtsgerichts, besetzt mit einem*r Berufsrichter*in und zwei ehrenamtlichen Schöff*innen

Verwandte Begriffe: 
Spruchkörper / Strafkammer
Schulgesetz Sachsen-Anhalt (SchulG LSA)
Landesgesetz, das die Organisation des Schulwesens sowie die Rechte und Pflichten von Schüler*innen, Eltern und Lehrkräften in Sachsen-Anhalt regelt
Schutz von Ehe und Familie
Grundrecht, das Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt und Diskriminierung oder Benachteiligung gegenüber anderen Lebensformen verbietet (Art. 6 GG)
Selbstbindung der Verwaltung
Verpflichtung zur Gleichbehandlung bei ständiger Vergabepraxis freiwilliger Leistungen
Selbstverwaltungsaufgabe
Kommunale Aufgaben, die in eigener Verantwortung geregelt werden
SGB VIII (Achtes Sozialgesetzbuch)
Gesetz, das die staatliche Unterstützung und Förderung von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien regelt
Sicherstellung (Strafrecht)
Inbesitznahme einer Sache durch die Polizei bei freiwilliger Herausgabe
Sofortige Vollziehung
Behördliche Anordnung, die dazu führt, dass Widerspruch und Klage die Vollziehung ausnahmsweise nicht verhindern

Verwandte Begriffe: 
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung / Sofortige Vollziehbarkeit / § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO
Sozialgericht (SG)
Gericht der ersten Instanz, das über Verfahren im Sozialrecht in einem Bundesland entscheidet
Spruchkörper
Gruppe von Richter*innen am Gericht, die im konkreten Fall eine Entscheidung treffen (z. B. Kammer, Senat)

Verwandte Begriffe: 
Schöffengericht / Strafkammer 
Staatsvertrag
Vertrag zwischen Bundesländern (oder Bund und Ländern) zur Regelung länderübergreifender Angelegenheiten (z. B. Rundfunk)
Staatsziel
Verfassungsnorm, die dem Staat ein bestimmtes Ziel vorgibt
Ständige Rechtsprechung
Über einen längeren Zeitraum einheitlich vertretene Rechtsauffassung der Gerichte
Strafantrag
Formelles Verlangen des Opfers, eine strafrechtliche Verfolgung bei Antragsdelikten zu betreiben

Verwandte Begriffe: 
Antragsberechtigung / Antragsdelikt
Strafanzeige
Mitteilung eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts an die Ermittlungsbehörden

Verwandte Begriffe: 
Anzeige / Erstattung einer Strafanzeige
Strafprozessordnung (StPO)
Gesetz, das den Ablauf des Strafverfahrens von der Ermittlung bis zum Urteil regelt
Strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff
Maßstab im Strafrecht, der bestimmt, wann eine Handlung nicht rechtswidrig ist, weil sie ausnahmsweise ausdrücklich erlaubt oder gerechtfertigt wird (z. B. bei Notwehr, Einwilligung)

Verwandte Begriffe: 
Notwehrrecht
Subjektives Recht / subjektiv-öffentliches Recht
Recht, das einer einzelnen Person zusteht und notfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann
Subsidiaritätsprinzip
Grundsatz, dass staatliche oder übergeordnete Stellen nur dann tätig werden sollen, wenn niedrigschwelligere Ebenen (z. B. freie Träger) eine Aufgabe nicht selbst wirksam erfüllen können

Verwandte Begriffe:
Subsidiär
Tatbestand
Gesamtheit der gesetzlichen Voraussetzungen, die für den Eintritt einer Rechtsfolge vorliegen müssen
Trägerautonomie
Selbstbestimmungsrecht freier und gemeinnütziger Träger in der Zivilgesellschaft
Umsetzung
Andere Aufgabenwahrnehmung innerhalb derselben Behörde

Verwandte Begriffe:
Versetzung
UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
Internationales Übereinkommen der Vereinten Nationen, das die Rechte von Menschen mit Behinderungen schützt
UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK)
Internationales Übereinkommen der Vereinten Nationen, das Kindern weltweit besondere Rechte garantiert
Unbestimmter Rechtsbegriff
Auslegungsbedürftiger gesetzlicher Begriff (gerichtlich meist voll überprüfbar)
Untätigkeitsklage
Möglichkeit, bei ausbleibender Behördenentscheidung dem Gericht die Sache dennoch vorzulegen

Verwandte Begriffe:
Hauptsache / Verpflichtungsklage 
Unterdeckung
Zustand, in dem die vorhandenen Mittel den tatsächlichen oder rechtlich notwendigen Bedarf nicht decken
Untergesetzlich
Unterhalb des Gesetzes stehend – Regelungen, die nicht vom Parlament stammen, aber dennoch verbindlich sein können (bspw. Verordnungen oder Satzungen)
Unterlassungsklage
Klage mit dem Ziel, dass ein bestimmtes Verhalten künftig unterlassen wird

Verwandte Begriffe:
Hauptsache / Verpflichtungsklage 

Unverhältnismäßigkeit / (unverhältnismäßig)
Bezeichnung für eine Maßnahme, die in einem unangemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck steht oder über das erforderliche Maß hinausgeht
Unverletzlichkeit der Wohnung
Grundrechtlich geschützter Schutzbereich privater Wohnungen vor staatlichen Eingriffen (Art. 13 GG)
Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG)
Grundrecht, Vereine oder Gesellschaften zu gründen und ihnen beizutreten
Verfassung
Grundlegendes Regelwerk des Staates, das Aufbau und Struktur festschreibt sowie grundlegende Rechte der Bürger*innen schützt (in Deutschland: Grundgesetz)

Verwandte Begriffe:
Grundgesetz
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (LSAVerf)
Grundlegendes Regelwerk des Landes Sachsen-Anhalt, das dessen staatliche Ordnung und grundlegende Rechte festlegt
Verfassungsbeschwerde
Rechtsbehelf zum Bundesverfassungsgericht wegen Verletzung von Grundrechten

Verwandte Begriffe:
Individualverfassungsbeschwerde / Landesverfassungsbeschwerde
Verfassungsgut
Rechte, Werte, Verpflichtungen, die sich aus dem Grundgesetz oder einer Landesverfassung ergeben
Verfassungsprinzip
Grundlegender Leitgedanke der Verfassung, an dem sich das staatliche Handeln ausrichten muss (bspw. Demokratie- oder Rechtsstaatsprinzip)
Verfassungsrang
Rechtsnormen oder Grundwerte, die in der Verfassung (Grundgesetz oder Landesverfassung) stehen
Verfassungsrecht (verfassungsrechtlich)
Das gesamte Verfassungsrecht des Bundes (Grundgesetz) und der Länder

Verfassungswidrigkeit (verfassungswidrig)
Eigenschaft einer Rechtsnorm oder staatlichen Handlung, die gegen die Verfassung verstößt und daher unwirksam ist

Verwandte Begriffe:
Grundgesetz / Verfassung

Verhältnismäßigkeit
Grundsatz, dass jede staatliche Maßnahme einen legitimen Zweck verfolgen sowie geeignet, erforderlich und angemessen sein muss

Verwandte Begriffe:
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit / verhältnismäßig / Verhältnismäßigkeitsprüfung
Verhinderungsversammlung
Versammlung, die nicht primär der eigenen Meinungsäußerung dient, sondern darauf abzielt, eine andere Veranstaltung physisch zu blockieren oder zu verhindern
Verpflichtungsklage
Klage vor dem Verwaltungsgericht auf Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts

Verwandte Begriffe:
Hauptsache / Untätigkeitsklage / Verpflichtung zur Neubescheidung
Versammlung (i.S.d. Versammlungsgesetzes)
Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinsamen Meinungsbildung oder -äußerung in einer öffentlichen Angelegenheit
Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG / Art. 12 LSAVerf)
Grundrechtlich geschütztes Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln

Verwandte Begriffe:
Erstanmeldeprinzip / Gegendemonstration / Verhinderungsversammlung
Versammlungsgesetz (VersammlG / VersammlG LSA)
Gesetz, das die Durchführung von Versammlungen sowie die Voraussetzungen für ihre Beschränkung oder ihr Verbot regelt
Versammlungsrechtliche Auflage
Beschränkungen für eine Versammlung

Verwandte Begriffe:
belastender Verwaltungsakt / Fremdsprachenverbot / Sprachauflage / Verwaltungsakt 
Versetzung
Versetzung eines*r Beamt*in in eine andere Behörde

Verwandte Begriffe:
Umsetzung
Vertrauensschutz
Rechtsstaatlicher Grundsatz, der Bürger*innen vor willkürlichem Entzug bereits gewährter Rechte schützt
Verwaltungsakt
Hoheitliche Maßnahme einer Behörde, die auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts eine verbindliche Regelung trifft und gegenüber einer bestimmten Person oder Sache wirkt
Verwaltungsgericht (VG)
Gericht der ersten Instanz, das über Verfahren im Verwaltungsrecht in einem Bundesland entscheidet
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Gesetz, das den Ablauf von Verfahren vor den Verwaltungsgerichten regelt
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG / VwVfG LSA)
Gesetz, das die allgemeinen Regeln für das Verwaltungsverfahren und den Erlass von Bescheiden festlegt
Verwaltungsvorschrift
Verwaltungsinterne Regelung, die festlegen soll, wie Behörden Gesetze anwenden

Verwandte Begriffe:
Ministerieller Erlass / Richtlinie / Runderlass
Verwerfungsmonopol
Ausschließliche Befugnis der Verfassungsgerichte, Parlamentsgesetze für verfassungswidrig zu erklären
Völkerrecht
Der Teil des Rechts, der die rechtlichen Verhältnisse von Staaten und internationalen Organisationen regelt

Verwandte Begriffe:
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) / Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) / UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) / UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK)
Vollerhebung
Vollständige Untersuchung, bei der die gesamte Gruppe überprüft wird und nicht nur eine Stichprobe
Vollziehbarkeit
Eigenschaft eines Verwaltungsakts, dass die behördlich angeordnete Pflicht durchgesetzt werden darf
Von Amts wegen
Eine Behörde oder ein Gericht wird tätig, ohne dass jemand einen Antrag stellen muss
Vorbeugend
Vorausschauend handeln, um etwas zu verhindern oder Risiken zu minimieren
Weisung
Verbindliche Handlungsanweisung einer vorgesetzten Stelle oder Behörde an nachgeordnete Stellen oder Beschäftigte

Verwandte Begriffe:
Weisungsrecht / Weisungsgebundenheit

Weisungsrecht
Befugnis einer vorgesetzten Stelle, nachgeordneten Organen verbindliche Vorgaben zu machen (z. B. Ministerium an Staatsanwaltschaft)

Verwandte Begriffe:
Weisung / Weisungsgebundenheit
Wesensgehaltsgarantie
Verfassungsmäßige Grenze: Grundrechte dürfen in ihrem Kerngehalt nicht angetastet werden (Art. 19 Abs. 2 GG)
Wesentlichkeitstheorie
Pflicht des Parlaments, wesentliche grundrechtsrelevante Entscheidungen im Gesetz selbst zu regeln
Widerruf
Nachträgliche Aufhebung eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts (§ 49 VwVfG)

Verwandte Begriffe:
Widerrufsbescheid
Widerspruch
Förmlicher Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt zur Einleitung des Vorverfahrens (§ 69 VwGO)

Verwandte Begriffe:
Vorverfahren / Widerspruchsschreiben / Widerspruchsverfahren
Widerspruchsverfahren / Vorverfahren
Überprüfung einer Behördenentscheidung durch die Verwaltung selbst, bevor die Sache dann zu Gericht gegeben werden kann (§§ 68 ff. VwGO)

Verwandte Begriffe:
Widerspruch / Widerspruchsschreiben

Wohlverhaltensklausel
Nebenbestimmung bei Förderungen, die ein bestimmtes Verhalten verlangt
Zuweisungsbescheid
Entscheidung der Verwaltung, die bestimmt, an welchem Ort oder in welcher Einrichtung eine Person leben oder arbeiten soll

Verwandte Begriffe:
Belastender Verwaltungsakt / Verwaltungsakt
Zuwendung
Staatliche Geldleistung (Förderung) an Stellen außerhalb der Bundes- oder Landesverwaltung
Zuzugsstopp
Verwaltungsmaßnahme, die den Zuzug von Personen in eine bestimmte Gemeinde oder Region vorübergehend untersagt
Zwangsarbeit
Grundrechtlich verbotene Form erzwungener Arbeit (Art. 12 Abs. 3 GG, Art. 4 EMRK)
Zwangsgeld
Beugemittel des Verwaltungszwangs zur Durchsetzung von Pflichten