2.3.2. Rundfunkverträge kündigen und Rundfunk umbauen – was sich in Sachsen-Anhalt rechtlich ändern kann
Nicht nur in Sachsen-Anhalt fordern rechte Politiker*innen den grundlegenden Umbau der bestehenden Medienstruktur. Immer wieder geht es dabei um zwei Forderungen: die Medienstaatsverträge zu kündigen und den Rundfunkbeitrag abzuschaffen. Für Politiker*innen auf Landesebene ist die Thematik auch deshalb besonders interessant, da die Ausgestaltung des Rundfunkwesens grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder fällt. Die Bundesländer haben zur Schaffung einheitlicher Regelungen verschiedene Staatsverträge miteinander geschlossen. Diese können unter den vertraglich vorgesehenen Voraussetzungen gekündigt werden. Es stellt sich demnach die Frage, welche Möglichkeiten aus juristischer Perspektive tatsächlich bestehen, den bestehenden Rundfunk in Sachsen-Anhalt vollumfänglich umzubauen.
Rechtscheck
Grundsätzlich kann Sachsen-Anhalt den Medienstaatsvertrag, den ARD-, ZDF- und den Deutschlandradiostaatsvertrag, den MDR-Staatsvertrag sowie den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nach den vertraglichen Regelungen kündigen. In Sachsen-Anhalt braucht der*die Ministerpräsident*in dafür die vorherige Zustimmung des Landtags. Auch nach einer Kündigung gilt: Der – dann noch bestehende – Rundfunk muss weiterhin eine Grundversorgung und Meinungsvielfalt sicherstellen – das schreibt das Bundesverfassungsgericht seit Jahrzehnten vor. Unklar ist, ob eine Kündigung des MDR-Staatsvertrags den Sendebetrieb des MDR in Sachsen-Anhalt tatsächlich beenden würde. Ob die Kündigung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags die Beitragspflicht beenden würde, ist ebenfalls offen. Das hängt von einer ungeklärten Frage ab: Bleiben alle 16 Bundesländer gemeinsam für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verantwortlich, auch wenn eines aussteigt?
Rechtliche Einordnung
In Deutschland besteht eine duale Rundfunkordnung. Dies bedeutet, dass es einerseits den öffentlich-rechtlichen und andererseits den privaten, kommerziellen Rundfunk gibt. Daneben existieren nicht kommerzielle Rundfunkangebote, die insbesondere zur Medienvielfalt und Medienkompetenz beitragen.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk soll durch seine Angebote zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beitragen und die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft erfüllen. Er soll informieren, bilden, beraten und unterhalten und einen umfassenden Überblick über das Geschehen weltweit, in Europa, in Deutschland und in der Region gewährleisten (§ 26 des Medienstaatsvertrags).
Finanziert wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Wesentlichen durch den Rundfunkbeitrag. Zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk gehören die neun in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten – beispielsweise der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) –, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und das Deutschlandradio.
Staatsverträge kündigen
Medienstaatsvertrag
In Sachsen-Anhalt gilt der Medienstaatsvertrag. Der Medienstaatsvertrag hat den bis 2020 geltenden Rundfunkstaatsvertrag abgelöst. Der Medienstaatsvertrag gilt in allen 16 Bundesländern und dient dazu, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den 16 Bundesländern zu vereinheitlichen sowie Regelungen zu schaffen, die in allen Bundesländern gelten.
Jedes Bundesland kann den Medienstaatsvertrag kündigen gemäß § 116 des Medienstaatsvertrags. Die Kündigung eines einzelnen Bundeslandes lässt das Vertragsverhältnis zwischen den übrigen Ländern unberührt. Der Medienstaatsvertrag tritt nach einer Kündigung nicht insgesamt außer Kraft, sondern gilt zunächst nur im Verhältnis zu dem kündigenden Land nicht mehr.
Seit der Parlamentsreform in Sachsen-Anhalt im Jahr 2026 kann der*die Ministerpräsident*in des Landes Sachsen-Anhalt den Medienstaatsvertrag nur kündigen, wenn der Landtag Sachsen-Anhalt der Kündigung vorher zugestimmt hat. Die bisherige Rechtslage, nach der der*die Ministerpräsident*in Staatsverträge grundsätzlich ohne vorherige parlamentarische Zustimmung kündigen konnte, wurde damit geändert.
Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr bis zum Jahresende. Würde der Medienstaatsvertrag noch im Jahr 2026 gekündigt werden, würde er zum 31.12.2027 enden. Es ist umstritten, welche konkrete Folge die Kündigung des Medienstaatsvertrags hat.
ARD-, ZDF- und Deutschlandradiostaatsvertrag
Das Land Sachsen-Anhalt ist zudem Vertragspartei des ARD-, ZDF- und Deutschlandradiostaatsvertrags. Diese Staatsverträge regeln die Zusammenarbeit der jeweiligen Rundfunkanstalten. Der ARD-Staatsvertrag kann gemäß § 11, der ZDF-Staatsvertrag gemäß § 33 und der Deutschlandradiostaatsvertrag gemäß § 34 von einem Bundesland gekündigt werden. In Sachsen-Anhalt kann der*die Ministerpräsident*in den ARD-, ZDF- und Deutschlandradiostaatsvertrag nur kündigen, wenn der Landtag Sachsen-Anhalt der Kündigung vorher zugestimmt hat. Es gilt ebenfalls eine einjährige Kündigungsfrist. Auch hier ist umstritten, welche konkrete Folge die Kündigung der Staatsverträge hat.
MDR-Staatsvertrag
In Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen gilt zudem der MDR-Staatsvertrag. Er regelt die Organisation, Aufgaben und Arbeitsweise des MDR.
Der MDR-Staatsvertrag kann nach § 42 des MDR-Staatsvertrags von jedem der drei beteiligten Länder zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden. Kündigt eines der Länder, können sich die anderen Länder innerhalb einer bestimmten Frist der Kündigung anschließen. Bleiben zwei Länder am Staatsvertrag beteiligt, besteht der Staatsvertrag zwischen ihnen grundsätzlich fort. Erst bei einer Kündigung durch zwei Länder tritt der Staatsvertrag außer Kraft und der MDR wird als Rundfunkanstalt aufgelöst. Dies bedeutet: Eine alleinige Kündigung des MDR-Staatsvertrags durch Sachsen-Anhalt führt nicht automatisch zur Auflösung des MDR. Der Staatsvertrag besteht zwischen Sachsen und Thüringen weiter fort.
In Sachsen-Anhalt kann der*die Ministerpräsident*in den MDR-Staatsvertrag nur kündigen, wenn der Landtag Sachsen-Anhalt der Kündigung vorher zugestimmt hat.
Würde der MDR-Staatsvertrag im Jahr 2026 gekündigt werden, würde die Kündigung nach Ablauf der Zwei-Jahres-Kündigungsfrist zum 31.12.2028 wirksam.
Welche Folgen die Kündigung des MDR-Staatsvertrags konkret hätte, ist umstritten. Maßgeblicher Bezugspunkt ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1980: Nachdem Schleswig-Holstein 1978 den NDR-Staatsvertrag gekündigt hatte, entschied das Gericht, dass mit einer wirksamen Kündigung die vertragliche Grundlage zwischen der Rundfunkanstalt und dem austretenden Land entfällt. Der NDR musste gegenüber Schleswig-Holstein daher nicht mehr senden, bestand als gemeinsame Anstalt der verbliebenen Länder Niedersachsen und Hamburg aber unverändert fort (BVerwG, Urteil vom 28.05.1980 – 7 A 2.79). Überträgt man das Urteil auf den MDR, spricht vieles dafür, dass eine wirksame Kündigung durch Sachsen-Anhalt dessen Sendepflicht gegenüber Sachsen-Anhalt entfallen ließe, während sie gegenüber Sachsen und Thüringen fortbestünde. Abschließend geklärt ist dies jedoch nicht. Das Gericht ließ in dem Urteil aus dem Jahr 1980 ausdrücklich offen, ob es Grenzen des Kündigungsrechts gibt. Eine Kündigung könnte dann etwa rechtsmissbräuchlich sein, wenn sie darauf zielt, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk insgesamt in einer mit der verfassungsrechtlichen Rundfunkfreiheit unvereinbaren Weise zu schwächen. Wo diese Grenze im Einzelnen verläuft, ist rechtlich offen. Eine gerichtliche Klärung gilt deshalb als sehr wahrscheinlich: Der MDR hat bereits angekündigt, gegen eine Kündigung umgehend rechtlich vorzugehen. Ein Gericht müsste dann im Einzelnen klären, welche Folgen dies tatsächlich für den Sendebetrieb und die Programmverbreitung in Sachsen-Anhalt hätte.
Abschaffung des Rundfunkbeitrags
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geregelt. Auch dieser Staatsvertrag enthält eine eigene Kündigungsregelung. In § 17 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags ist die Kündigung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags geregelt. In Sachsen-Anhalt kann der*die Ministerpräsident*in den Staatsvertrag nur kündigen, wenn der Landtag Sachsen-Anhalt der Kündigung vorher zugestimmt hat. Es gilt eine Frist von einem Jahr.
Die Frage, ob ein einzelnes Bundesland durch eine Kündigung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags die Rundfunkbeitragspflicht in dem jeweiligen Gebiet vollständig beenden kann, ist rechtlich kompliziert. Besondere Bedeutung kommt dabei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu. Das Land Sachsen-Anhalt hatte im Jahr 2020 einer Beitragserhöhung des Rundfunkbeitrags nicht zugestimmt. Das Gericht traf eine vorläufige Regelung und stellte klar: Die Bundesländer bleiben gemeinsam für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verantwortlich (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.07.2021 – 1 BvR 2756/20).
Welche Rechtsfolgen eine Kündigung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags durch das Land Sachsen-Anhalt hätte, ist rechtlich umstritten.
- Erste Position: Mit der Kündigung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags entfiele dessen Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht in Sachsen-Anhalt. Da die Beitragspflicht auf dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag beruht, ließe sich argumentieren, dass mit dessen Wegfall auch die Grundlage zur Beitragspflicht entfällt. Die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für Beitragspflichtige in Sachsen-Anhalt könnte damit – zumindest formal – entfallen, solange kein neuer landesrechtlicher Anknüpfungspunkt geschaffen wird.
- Zweite Position: Dem lässt sich entgegenhalten, dass sich aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG (Grundgesetz) – der Pressefreiheit sowie die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film – eine Verpflichtung aller Länder ergibt, die funktionsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Diese verfassungsrechtliche Pflicht besteht unabhängig vom Fortbestand eines konkreten Staatsvertrags und trifft jedes einzelne Bundesland gesondert. Nach dieser Auffassung wäre Sachsen-Anhalt auch nach einer Kündigung verpflichtet, eine gleichwertige Finanzierung zu gewährleisten – entweder durch eine landesrechtliche Nachfolgeregelung oder durch die fortgesetzte Anwendung des bisherigen Beitragsmodells.
Welche dieser beiden Auffassungen zutrifft, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Frage im Falle einer tatsächlichen Kündigung mit hoher Wahrscheinlichkeit Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen werden wird.
Grundversorgung bleibt Pflicht
Das Bundesverfassungsgericht betonte mehrfach in verschiedenen Urteilen, dass es Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, eine Grundversorgung der Bevölkerung mit einem öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramm zu gewährleisten und dabei die Meinungsvielfalt innerhalb der Programme zu sichern, so beispielsweise das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 04.11.1986 (BVerfG, Urteil vom 04.11.1986 – 1 BvF 1/84). Entscheidet ein Bundesland, dass die Grundversorgung vom privaten, kommerziellen Rundfunk übernommen werden soll, hat dieser ebenfalls die Grundversorgung zu garantieren. In diesem Fall hat der private, kommerzielle Rundfunk über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen zu berichten und eine Meinungsvielfalt abzubilden.
Bisher gibt es keine konkreten Vorschläge, wie eine echte Alternative zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk aussehen könnte. Die bisherigen Vorschläge von Landesverbänden genügen den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls nicht.
Förderung freier Radios
Das Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA) regelt die Zulassung und Förderung nicht kommerziellen Rundfunks. In § 22 MedienG LSA heißt es hierzu:
«Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt kann im Interesse der Meinungsvielfalt auch Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks zulassen.»
Zum nicht kommerziellen Rundfunk gehören unter anderem die freien Radios. Über deren Zulassung entscheidet die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Sie ist darüber hinaus für die Förderung des nicht kommerziellen Rundfunks zuständig.
Die Förderung kann widerrufen werden, wenn eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderung nicht mehr erfüllt ist. Eine Verlängerung der Förderung erfolgt grundsätzlich nur auf entsprechenden Antrag des jeweiligen freien Radios. Voraussetzung hierfür ist, dass die gesetzlichen Fördervoraussetzungen weiterhin vorliegen und die erforderlichen Haushaltsmittel bei der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zur Verfügung stehen.
Bislang ist unklar, ob und unter welchen Voraussetzungen die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bzw. die Erhebung des Rundfunkbeitrags beendet werden könnte. Sollte sich die Finanzierung des Rundfunks dadurch wesentlich verändern, könnte dies zudem Auswirkungen auf die finanziellen Möglichkeiten der Medienanstalt Sachsen-Anhalt und damit mittelbar auf die Förderung freier Radios haben. Welche konkreten Auswirkungen sich daraus ergeben würden, lässt sich derzeit jedoch nicht abschließend beurteilen.
Sollte die Medienanstalt Sachsen-Anhalt den Förderentzug einzelner freier Radios beschließen, wird dies durch Verwaltungsakt geschehen. Gegen einen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats ab Zugang Widerspruch erhoben werden. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann das freie Radio gegen den Widerspruchsbescheid eine Anfechtungsklage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Alternativ kann ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt werden, um die Förderung bis zur gerichtlichen Klärung sicherzustellen.
Medienanstalt Sachsen-Anhalt
Die Aufgaben, Befugnisse und die Organisation der Medienanstalt Sachsen-Anhalt werden maßgeblich durch das Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt. Der Landesgesetzgeber könnte das Mediengesetz grundsätzlich durch ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren ändern. Dadurch könnten insbesondere die Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Medienanstalt Sachsen-Anhalt neu geregelt werden. Eine politische Mehrheit könnte erheblichen Einfluss auf die zukünftige Ausgestaltung der Landesmedienanstalt nehmen. In welchem Umfang die Medienanstalt Sachsen-Anhalt im Falle einer umfassenden Reform des Medienrechts weiterbestehen und welche konkreten Aufgaben sie künftig wahrnehmen würde, hängt daher maßgeblich von der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung ab. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich nicht abschließend beurteilen, welche Änderungen eine entsprechende Reform mit sich bringen würde.
Quellen
Bovermann, Marc / Stowasser, Samuel: Öffentlich-rechtlicher (G)rundfunk?, in: Verfassungsblog, 19.06.2024.
Böttner, Robert: Viel gewollt, noch nicht genug versucht - Zum Gesetzentwurf für ein resilientes Sachsen-Anhalt, in: Verfassungsblog, 2026; abgerufen am 29.08.2026.
Dörr, Dieter: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk zwischen Recht und Politik, in: Bundeszentrale für politische Bildung, 2023; abgerufen am 29.08.2026.
Bundeszentrale für politische Bildung: 75 Jahre Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: Von der Gründung der ARD bis heute, Hintergrund aktuell, 2025; abgerufen am 29.08.2026.
Laude, Lennart / Mast, Tobias: Kündigung der Vielfalt – ohne Diskussion, in: Verfassungsblog, 2024; abgerufen am 29.08.2026.
Landtag Sachsen-Anhalt: Novellierte Regeln für den Parlamentsbetrieb, 2026; abgerufen am 29.08.2026.
MDR Sachsen-Anhalt: Neue Spielregeln im Landtag: Sachsen-Anhalt stärkt parlamentarische Kontrolle, 2026; abgerufen am 29.08.2026.
Rath, Christian: Sachsen-Anhalt verliert Vetorecht, in: LTO, 2021; abgerufen am 29.08.2026.
Relevante Gerichtsentscheidungen
BVerwG, Urteil vom 28.05.1980 – 7 A 2.79
BVerfG, Urteil vom 04.11.1986 – 1 BvF 1/84
BVerfG, Urteil vom 20.07.2021 – 1 BvR 2756/20