2.5.3. Polizeieinsätze filmen – wann eine Strafbarkeit droht und wo die rechtlichen Grenzen verlaufen
Fast jede Person führt heute ständig eine Kamera und ein Mikrofon bei sich. Viele möchten daher als ungerecht oder rechtswidrig empfundene Situationen mit dem Smartphone aufzeichnen – insbesondere bei Polizeieinsätzen. Nicht selten folgt auf eine solche Aufnahme ein Strafverfahren gegen die aufzeichnende Person. Die rechtliche Situation ist komplex und nicht eindeutig geklärt. Der Wunsch, durch Videoaufzeichnungen eine zivile Kontrolle von Polizeieinsätzen zu ermöglichen, ist gleichwohl nachvollziehbar. Im Folgenden wird deshalb kurz dargestellt werden, wo die rechtlichen Grenzen verlaufen und welches Verhalten als besonders risikoreich oder risikoarm gilt.
Rechtscheck
Die Aufzeichnung von Polizeieinsätzen mit dem Smartphone ist rechtlich danach zu differenzieren, ob lediglich Bildaufnahmen oder auch Tonspuren angefertigt werden. Während das bloße Filmen ohne Ton häufig keine Strafbarkeit begründet, ist bei Tonaufnahmen entscheidend, ob das gesprochene Wort als «nichtöffentlich» einzustufen ist. Wird eine Tonspur aufgenommen, hängt die Strafbarkeit regelmäßig davon ab, ob eine sogenannte «faktische Öffentlichkeit» besteht, was die Rechtsprechung jedoch höchst uneinheitlich bewertet. Eine rechtssichere Einschätzung ist aufgrund widersprüchlicher Maßstäbe im Einzelfall oft schwierig. Für die Beschlagnahme des Geräts kommt es meist auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und den konkreten Verdacht einer Straftat an.
Rechtliche Einordnung
Unterscheidung von Video- und Tonaufnahmen
Die Rechtslage ist beim Filmen von Polizeieinsätzen komplexer, als auf den ersten Blick anzunehmen ist. Bereits für die Anfertigung von Bildaufnahmen gelten andere Regeln als für Tonaufnahmen. Beim Filmen mit Smartphones wird standardmäßig beides aufgezeichnet. Eine Unterscheidung ist rechtlich dennoch notwendig.
Zudem ist zwischen der Anfertigung einer Aufnahme (egal, ob Bild oder Ton) und deren öffentlicher Verbreitung zu unterscheiden. Um die Verbreitung soll es hier nicht gehen.
Schließlich soll vor allem aufgezeigt werden, wann eine Handlung strafbar sein kann. Davon ist zu unterscheiden, ob aufgenommene Personen zivilrechtliche Ansprüche gegen die aufnehmende Person haben oder gegebenenfalls Ordnungswidrigkeiten vorliegen. Letztere Fragen werden im Folgenden nicht thematisiert.
Rechtslage bei reinen Videoaufnahmen
Bei bloßen Bildaufnahmen kommt zunächst eine Strafbarkeit nach § 33 Abs. 1 KunstUrhG (Kunsturhebergesetz) in Betracht. Demnach kann sich strafbar machen, wer entgegen den §§ 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Ein Verbreiten kann bereits vorliegen, wenn eine (digitale) Kopie der Aufnahme an andere Personen weitergegeben wird. Allerdings ist das Filmen allein nicht gleichzusetzen mit einer anschließenden Verbreitung. Behörden dürfen nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass gemachte Aufnahmen später veröffentlicht oder weitergegeben werden sollen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies für Aufnahmen von Polizeieinsätzen explizit entschieden (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2015 – 1 BvR 2501/13).
Das ist wichtig, weil das Filmen allein in der Regel nicht genügt, um darauf polizeiliche Maßnahmen zu stützen. Die Polizei muss in solchen Fällen weitere Anhaltspunkte und Begründungen vortragen.
Komplizierter ist die Frage der Strafbarkeit hinsichtlich Weitergabe oder Veröffentlichung der Aufnahme. Es wird sich dann insbesondere die Frage stellen, ob dies ausnahmsweise nach § 23 KunstUrhG auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen möglich ist. Dies hängt vom Einzelfall ab und betrifft auch nicht die hier zentrale Frage, ob schon die Aufnahme selbst strafbar sein kann.
Eine Strafbarkeit nach § 33 Abs. 1 KunstUrhG bei reinen Videoaufnahmen scheidet deshalb in aller Regel aus.
Strafbarkeit nach § 201a StGB
Denkbar ist, dass Videoaufnahmen von Polizeieinsätzen eine Strafbarkeit nach § 201a StGB (Strafgesetzbuch) begründen, dass also eine «Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten» vorliegt.
Relevant ist hier insbesondere, dass das Zurschaustellen der Hilflosigkeit einer anderen Person strafbar sein kann. Das meint, dass eine erhebliche Gefahr für eine Person besteht, die diese nicht aus eigener Kraft abwehren kann. Auch die Polizeikräfte können sich in dieser Lage befinden – was bei Polizeieinsätzen aber nicht den Regelfall darstellen dürfte. Um eine Strafbarkeit zu begründen, muss durch die Aufnahme gleichzeitig auch der höchstpersönliche Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt worden sein.
Eine weitere Tatvariante ist außerdem das Filmen von Personen in Wohnungen oder gegen Einblick geschützten Räume. Diese ist bei Polizeieinsätzen im Freien in der Regel nicht relevant.
Einen generellen Verstoß gegen § 201a StGB begründet das Filmen von Polizeikräften im Einsatz also nicht. Ein solcher ist allenfalls im Einzelfall denkbar.
Für das Anfertigen reiner Filmaufnahmen (ohne Ton) ist eine Strafbarkeit daher in der Regel nicht gegeben.
Rechtslage bei Tonaufnahmen
Aktuell knüpfen die meisten Strafverfahren nicht an die eigentliche Videoaufnahme an, sondern an die in der Regel ebenfalls angefertigte Tonspur. Diese kann eine Strafbarkeit nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB begründen. Nach dieser Norm macht sich strafbar, wer unbefugt «das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt».
Streit entzündet sich vor allem an der Frage, wann das Wort «nichtöffentlich» gesprochen ist.
Grundsatz
Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn das Gesagte – vereinfacht ausgedrückt – nicht für eine unbestimmte Zahl von Personen gedacht ist. Maßgeblich ist nicht allein, für wen die Äußerung bestimmt war, sondern auch, ob sie tatsächlich von einem nicht kontrollierbaren Personenkreis wahrgenommen werden konnte – ob also eine sogenannte «faktische Öffentlichkeit» bestand.
Wenn Unbeteiligte das Gesagte offensichtlich mithören können, ist es irrelevant, ob das Gesagte eigentlich nicht für Außenstehende gedacht war. Klassische Beispielsfälle sind laute Äußerungen auf öffentlichen Plätzen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln.
In der juristischen Literatur wird häufig argumentiert, § 201 StGB sei auf öffentliche Polizeieinsätze so nicht anwendbar. Die Norm habe den Sinn, das vertraulich gesprochene Wort (insbesondere zwischen Privatpersonen) zu schützen – nicht Polizeieinsätze vor zivilgesellschaftlicher Kontrolle zu bewahren. Die strafgerichtliche Rechtsprechung sieht dies hingegen anders, sodass sich die Strafbarkeit der Tonaufnahme meist nur noch an der Frage entscheidet, ob beim aufgenommenen Polizeieinsatz eine «faktische Öffentlichkeit» vorlag.
Streit um die Rechtslage bei Polizeieinsätzen
Wann genau bei Polizeieinsätzen eine solche «faktische Öffentlichkeit» anzunehmen ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls, die leider selten rechtssicher beantwortet werden kann. Wie diese «faktische Öffentlichkeit» in der Praxis genau zu verstehen ist, ist auch unter Gerichten hoch umstritten. Verschiedene Gerichte haben hierfür höchst unterschiedliche Maßstäbe erarbeitet.
So entschied das Landgericht München I, dass keine Öffentlichkeit vorliege, wenn eine Teilnehmerin einer Demonstration zur Seite genommen werde und das Gesagte sich nur an sie richte (LG München I, Urteil vom 11.02.2019, Az.: 25 Ns 116 Js 165870/17).
Das Landgericht Kassel stellte hingegen darauf ab, ob für die Polizeikräfte zu erkennen war, dass auch andere das Gesagte mithören konnten (LG Kassel, Beschluss vom 23.09.2019 – 2 Qs 111/19).
Das Landgericht Aachen führte diesen Gedanken weiter und entschied, dass es für eine Öffentlichkeit reichen kann, dass die Polizeikräfte objektiv nicht ausschließen konnten, dass andere Personen mithören – unabhängig davon, ob tatsächlich jemand anderes mitgehört hatte (LG Aachen, Beschluss vom 19.08.2020 – 60 Qs 34/20).
Das Landgericht Hanau vertritt, dass eine Strafbarkeit nach § 201 StGB ausscheiden muss, wenn die Polizeikräfte ihrerseits Bodycams aktivieren, da dann von einer Vertraulichkeit des Wortes ohnehin nicht mehr ausgegangen werden kann (LG Hanau, Beschluss vom 20.04.2023 – 1 Qs 23/22). Auch diese Auffassung wird nicht von allen Gerichten geteilt.
Es ließen sich noch etliche weitere Rechtsprechungslinien aufzeigen.
Festzuhalten ist, dass eine rechtssichere Einschätzung in der Regel nicht möglich ist. Dennoch gilt als Faustregel: Je mehr außenstehende Personen die polizeiliche Maßnahme beobachten, mithören oder etwa durch Zurufen einbezogen werden, desto eher ist das gesprochene Wort öffentlich und eine strafbare Tonaufnahme abzulehnen. Liegt hingegen eine «Vereinzelung» vor, beispielsweise weil die betroffene Person zur Seite genommen und von Zuschauenden abgeschnitten wird, ist eher von einer Strafbarkeit etwaiger Tonaufnahmen auszugehen.
Relevanz der Rechtswidrigkeit des Polizeieinsatzes
Geht man von der Nichtöffentlichkeit des gesprochenen Wortes aus, ist noch denkbar, dass bei rechtswidrigen Polizeieinsätzen Notwehr- bzw. Notstandsrechte greifen. Das Notwehrrecht setzt einen unrechtmäßigen gegenwärtigen Angriff voraus, während ein Notstandsrecht bestehen kann, wenn eine Gefahr unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist. Diese könnten dann auch eine eigentlich strafbare Aufnahme rechtfertigen. Dies dürfte aber allenfalls in besonders gelagerten Fällen zutreffen und nicht dem Regelfall entsprechen. Bisher ist dies eine eher theoretische Überlegung geblieben – ausgeprägte und verlässliche Rechtsprechung existiert nicht.
Fazit zur Strafbarkeit
Werden Tonaufnahmen eines Polizeieinsatzes angefertigt, wird sich eine Strafbarkeit selten rechtssicher ausschließen lassen. Denn die uneinheitliche und teils widersprüchliche Rechtsprechung macht sichere Einschätzungen so gut wie unmöglich.
Filmaufnahmen ohne Ton werden eine Strafbarkeit hingegen seltener begründen. Soweit ersichtlich, beziehen sich die allermeisten aktuellen Strafverfahren deshalb auch auf eine mögliche Strafbarkeit wegen eines Tonmitschnitts.
Darüber hinaus darf das Filmen selbstverständlich nicht die Polizeikräfte in ihrem Einsatz körperlich stören oder behindern und sollte – wenn überhaupt – nur mit einigem Abstand erfolgen. Es drohen sonst verschiedenste polizeiliche Maßnahmen wie beispielsweise Platzverweise – aber auch ein Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) ist theoretisch denkbar.
Immer mitzudenken: Betroffenheit anderer
Nicht außer Acht gelassen werden sollte, dass die gemachten Aufnahmen für die Personen nachteilig sein können, gegen die sich die polizeiliche Maßnahme richtet. Wenn auf dem Video etwa zu sehen ist, dass Personen aktiv Widerstand gegen die Polizeikräfte leisten (§ 113 StGB), kann dies zum Beweismittel im Strafverfahren gegen diese Personen werden. Es ist also nicht selbstverständlich, dass es für die betroffenen Personen von Vorteil ist – oder deren Wunsch entspricht –, dass die polizeiliche Maßnahme gefilmt wird.
Beschlagnahme von Kamera oder Smartphone
Zu beachten ist schließlich, dass bei der Aufnahme von Polizeieinsätzen nicht selten droht, dass das Aufnahmegerät (Kamera, Smartphone usw.) von den Polizeikräften beschlagnahmt wird.
Als Rechtsgrund führen Polizeikräfte häufig an, dass das Gerät als Beweismittel für ein Strafverfahren benötigt wird (§ 94 StPO [Strafprozessordnung]). Bei diesem Strafverfahren wird es insbesondere um die oben beschriebene mögliche Straftat nach § 201 StGB gehen (Tonmitschnitt des nichtöffentlich gesprochenen Wortes). Wenn eine reine Filmaufnahme (ohne Ton) angefertigt wurde, wird eine Strafbarkeit zwar häufig nicht bestehen – ob dies die Polizeikräfte vor Ort genauso sehen, ist eine andere Frage.
Es kommt außerdem eine Sicherstellung nach dem Landespolizeigesetz zur Gefahrenabwehr in Betracht. Letzteres bezweckt nicht die Ermöglichung der nachträglichen Strafverfolgung, sondern soll vorbeugend schützen – etwa vor noch drohenden Straftaten, wie der späteren Veröffentlichung.
Eine Beschlagnahme des Geräts zur Strafverfolgung (mit sämtlichen darauf befindlichen Daten) kann eine für die Betroffenen schwerwiegende Maßnahme sein. Selbst wenn die Maßnahme rechtswidrig war, können Wochen und Monate vergehen, bis die betroffene Person das Gerät zurückerhält. Erfolgt eine Verurteilung beispielsweise wegen § 201 StGB, erhält die Person das Aufnahmegerät unter Umständen überhaupt nicht mehr zurück, weil eine Einziehung erfolgt.
Eine erschöpfende Darstellung der rechtlichen Aspekte ist hier nicht möglich, auch weil zu viel vom Einzelfall abhängt. Einige Hinweise lassen sich aber geben.
- Einer Beschlagnahme kann ausdrücklich widersprochen werden, wenn Betroffene mit dieser nicht einverstanden sind. Dies kann mündlich vor Ort geschehen, sollte in das Beschlagnahme- oder Sicherstellungsprotokoll aufgenommen werden und kann zusätzlich schriftlich festgehalten werden. Damit ist klar, dass das Gerät nicht freiwillig herausgegeben wurde – also keine Sicherstellung vorliegt. Sonst kann es sein, dass anschließend eine rechtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr möglich ist oder erschwert wird.
- Eine Beschlagnahme gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person wird gerichtlich angeordnet oder nachträglich gerichtlich überprüft. Betroffene können jederzeit einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme stellen. Der Antrag kann bei dem für das Ermittlungsverfahren zuständigen Gericht oder bei dem Amtsgericht eingereicht werden, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. Selbst wenn das Gericht die Beschlagnahme für rechtmäßig hält, kann hiergegen rechtlich vorgegangen werden – insbesondere mit der Beschwerde. Denn die Maßnahme muss unter anderem auch verhältnismäßig sein. Insbesondere wenn es sich um ein (für den Alltag einer Person wichtiges) Smartphone handelt, andere tragfähige Beweismittel vorliegen und es – vereinfacht gesagt – um keine gewichtige Straftat (dazu zählt wohl auch § 201 StGB) geht, kann eine Beschlagnahme unverhältnismäßig sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2025 – 1 BvR 975/25).
- Es besteht keine Pflicht, das Gerät zu entsperren – also etwa die PIN einzugeben oder diese zu nennen. Allerdings kann eine biometrische Entsperrung (Fingerabdruck, Gesichtserkennung) unter Umständen körperlich erzwungen werden – das gehört zu den aktuell umstrittensten polizeilichen Maßnahmen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Vorgehen in der Vergangenheit gebilligt.
- Wer bei der Maßnahme körperlich Widerstand leistet, kann sich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB strafbar machen. Zwar ist nach § 113 Abs. 3 StGB der Widerstand gegen «nicht rechtmäßig[e]» Diensthandlungen nicht strafbar. Hier besteht dennoch eine erhebliche Rechtsunsicherheit – zumal im Strafverfahren nur eine beschränkte Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme vorgenommen wird (sogenannter «strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff»).
Quellen
Graf, Jürgen (Hrsg.): BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, 60. Edition, München 2026.
Heintschel-Heinegg, Bernd von / Kudlich, Hans (Hrsg.): BeckOK StGB, 69. Edition, München 2026.
Knauer, Christoph / Kudlich, Hans / Schneider, Hartmut (Hrsg.): Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl., 3 Bände, München 2023–2024.
Leutiger, Lea: Policing the Police – Das Smartphone als Werkzeug zur rechtsstaatlichen Kontrolle der Polizei?, in: Verfassungsblog, 2025; abgerufen am 12.08.2026.
Müller, Eckhart / Schlothauer, Reinhold / Knauer, Christoph (Hrsg.): Münchener Anwalts Handbuch Strafverteidigung, München 2022.
Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag: Die Strafbarkeit audiovisueller Aufnahmen von Polizeieinsätzen – Rechtslage in Deutschland, 2022; abgerufen am 12.08.2026.
Relevante Gerichtsentscheidungen
BVerfG, Beschluss vom 24.07.2015 – 1 BvR 2501/13
LG Kassel, Beschluss vom 23.09.2019 – 2 Qs 111/19
LG Aachen, Beschluss vom 19.08.2020 – 60 Qs 34/20
LG Hanau, Beschluss vom 20.04.2023 – 1 Qs 23/22
BVerfG, Beschluss vom 09.07.2025 – 1 BvR 975/25