2.3.1. Kunstfreiheit unter Vorbehalt – wenn Förderung an politische Bekenntnisse geknüpft wird
Der Status staatlich geförderter Künstler*innen und Kulturschaffender ist ökonomisch wie rechtlich prekär. Dieser Exkurs stellt die Grundlagen staatlicher Förderung von Kunst und Kultur sowie die Möglichkeiten dar, sich gegen Eingriffe in eine Förderung zu wehren.
Rechtscheck
Die Einführung einer Bekenntnispflicht zu einer «patriotischen Grundhaltung» als Voraussetzung für die staatliche Förderung von Kunst und Kultur ist rechtlich insbesondere am Diskriminierungsverbot wegen politischer Anschauungen (Art. 3 Abs. 3 GG) zu messen. Da die Förderung von Kultur eine freiwillige Aufgabe des Staates ist, besteht zwar kein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Zuwendungen, doch müssen die Kriterien für die Vergabe rechtmäßig und sachlich begründet sein.
Ein pauschales Bekenntnis zu einer bestimmten politischen Gesinnung würde Antragsteller*innen diskriminieren, die eine neutrale oder ablehnende Haltung einnehmen, was verfassungsrechtlich unzulässig ist. Zudem verstößt eine solche Forderung gegen das Bestimmtheitsgebot, da der Begriff der «patriotischen Grundhaltung» keine allgemeingültige Definition besitzt und somit für die Betroffenen nicht vorhersehbar ist, welches Verhalten konkret erwartet wird.
Rechtliche Einordnung
Bevor der Staat oder eine Landesverwaltung Geld ausgeben darf, muss dafür ein Haushaltsplan bestehen, den das Parlament als Haushaltsgesetz beschließt (§ 3 Abs. 1 HGrG). Dabei wird zwischen Pflichtaufgaben und freiwilligen Leistungen unterschieden: Für Pflichtaufgaben muss der Staat aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen zwingend Geld einplanen, zum Beispiel für Schulen, Polizei oder Sozialhilfe. Freiwillige Aufgaben liegen dagegen im Ermessen des Haushaltsgesetzgebers. Die Förderung von Kunst und Kultur gehört zu den freiwilligen Aufgaben.
Weder die Kunstfreiheit des Grundgesetzes (Art. 5 Abs. 3 GG) noch die der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Art. 10 Abs. 3 S. 1 LSAVerf) verpflichten den Haushaltsgesetzgeber dazu, Geld für Kunst und Kultur bereitzustellen; dasselbe gilt für das entsprechende Staatsziel (Art. 36 Abs. 1 LSAVerf). Ebenso wenig verschaffen diese Vorschriften Künstler*innen einen Anspruch auf Förderung (vgl. dazu ausführlich Duhnkrack, Öffentliche Kunstförderung, Bielefeld 2024, S. 67 ff.). Auch das Kulturfördergesetz Sachsen-Anhalt (KulturFöG LSA) begründet keinen Finanzierungsanspruch: Es stellt die Förderung von Kunst und Kultur unter den Vorbehalt des jeweiligen Haushaltsgesetzes und benennt lediglich Ziele, Grundsätze und Tätigkeitsfelder der Kulturförderung des Landes (§ 1 Abs. 1 KulturFöG LSA) – Vorgaben, die der Gesetzgeber jederzeit ändern kann.
Fördert der Staat Kunst und Kultur außerhalb der eigenen Verwaltung, geschieht dies meist als Projektförderung oder als institutionelle Förderung. Die Projektförderung finanziert ein einzelnes, zeitlich und inhaltlich abgegrenztes Vorhaben; die institutionelle Förderung deckt dagegen die gesamten oder einen nicht abgegrenzten Teil der Ausgaben der geförderten Institution, etwa für Infrastruktur, Personal oder Miete. Rechtsgrundlage ist in beiden Fällen der Zuwendungsbescheid, ein Verwaltungsakt. Daneben unterstützt Sachsen-Anhalt kulturelle Einrichtungen auch außerhalb des Zuwendungsrechts, etwa durch die Vermietung von Immobilien.
Keine Verlängerung von Förderverhältnissen
Wer einmal eine Förderung erhalten hat, kann grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass sie fortgesetzt wird – außer die Verwaltung hat schriftlich zugesichert, die Förderung zu erteilen; das kommt in der Praxis nur äußerst selten vor. Bei der Projektförderung ergibt sich die Förderdauer ohnehin aus dem Förderzweck und dem dafür veranschlagten Zeitraum. Institutionelle Förderbescheide orientieren sich dagegen am Haushaltsjahr. Auch wenn die wiederholte institutionelle Förderung einer Einrichtung faktisch einem politischen Bekenntnis zu ihr gleichkommt, darf sie kein Vertrauen auf künftige Förderung begründen: Institutionelle Förderbescheide und Bescheide für sich wiederholende Projektförderungen müssen deshalb folgenden Hinweis enthalten (Nr. 1 der Ergänzenden Regelungen zu den §§ 23 und 44 LHO-LSA [Landeshaushaltsordnung Sachsen-Anhalt]):
«Ich weise darauf hin, dass aus dieser Bewilligung nicht geschlossen werden kann, dass auch in künftigen Haushaltsjahren mit einer Förderung gerechnet werden kann. Es ist zu erwarten, dass Kürzungen von Zuwendungen unumgänglich sind oder Zuwendungen ganz entfallen. Ich bitte Sie, dieses Finanzierungsrisiko, insbesondere bei Abschluss, Änderung oder Verlängerung von Verträgen (z. B. für Mietobjekte oder für Personal), zu berücksichtigen.»
Für regelmäßig geförderte Träger*innen kann ein Abbruch der Förderung deshalb erhebliche wirtschaftliche Folgen haben: Verbindlichkeiten und geplante Ausgaben, die von der Förderung abhängen, lassen sich dann nicht mehr bedienen. Besonders betrifft das langjährig institutionell geförderte Träger*innen, deren Stammpersonal nach Ausschöpfung aller Befristungsmöglichkeiten oft unbefristet beschäftigt ist; zur Vermeidung einer Insolvenz oder in deren Zuge müssen sie diesem betriebsbedingt kündigen. Dass das Personal zuvor aus Fördermitteln finanziert wurde, verschafft gegenüber der Verwaltung in der Regel keinen Anspruch auf Fortsetzung der Förderung: Es gehört zum unternehmerischen Risiko, für die eigenen Verbindlichkeiten einstehen zu müssen. Entsprechendes gilt für befristete Gewerbemietverhältnisse, in denen Kunst- und Kulturräume vermietet werden: Auch nach Ablauf der Mietdauer lässt sich aus der bisherigen Vermietung kein Vertrauensschutz auf eine Verlängerung ableiten.
Förderung unter Bedingungen
Politische Forderungen extremer Rechter verlangen, dass jeder Verein, der institutionell oder projektbezogen mit Steuergeld gefördert werden will, «ein glaubhaftes Bekenntnis zur demokratischen Ordnung und zu einer patriotischen Grundhaltung» ablegen muss. Ein solches Bekenntnis ließe sich auf zwei Wegen in die staatliche Förderung von Kunst und Kultur einbauen.
Objektive Kriterien
Die Verwaltung könnte eine «patriotische Grundhaltung» durch eine Förderrichtlinie zum Förderkriterium erheben, sodass nur noch Projektträger*innen gefördert werden, die sich in ihrem Antrag entsprechend bekennen. Förderrichtlinien sind zwar verwaltungsinterne Vorschriften, die das Ermessen der Verwaltung bei Förderentscheidungen lenken; aber die Verwaltung ist zur Gleichbehandlung aller Antragsteller*innen verpflichtet (Art. 3 Abs. 1 GG), deswegen entfalten sie Außenwirkung: Antragsteller*innen können verlangen, dass Förderrichtlinien selbst rechtmäßig sind und von der Verwaltung korrekt angewendet werden.
Eine Förderrichtlinie mit einer solchen Bekenntnispflicht wäre sehr wahrscheinlich rechtswidrig. Patriotismus meint die Verbundenheit mit dem eigenen Land und den Willen, sich für dessen Wohlergehen einzusetzen; er berührt damit Grundfragen politischer Philosophie wie Zugehörigkeit und Loyalität und stellt folglich eine politische Anschauung dar (vgl. Wikipedia: Patriotismus). Wer sich zu einer «patriotischen Grundhaltung» bekennen muss, wird damit verpflichtet, in dieser Frage überhaupt eine politische Anschauung zu haben – Neutralität oder Ablehnung sind keine Option mehr. Lehnt die Verwaltung einen Antrag allein deshalb ab, weil das Bekenntnis fehlt, diskriminiert sie wegen der politischen Anschauung und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG (vgl. Möllers/Weinberg, Öffentliche Kunstfreiheit, Berlin 2026, S. 112 f.).
Zusätzlich lässt sich die Unbestimmtheit der Bekenntnispflicht angreifen: Das Bestimmtheitsgebot, eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), verlangt, dass Normadressat*innen ihr Verhalten an der Regelung ausrichten können und die Voraussetzungen staatlicher Eingriffe für sie vorhersehbar sind. Genau daran fehlt es bei einem Bekenntnis zur «patriotischen Grundhaltung»: Wann jemand patriotisch ist, hängt von der jeweiligen politischen Anschauung ab; eine allgemeingültige Definition gibt es nicht.
Rechtsschutz kann eine abgelehnte Person mit einer Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erlangen. In den Genuss der Förderung kommt sie dadurch aber nicht automatisch, weil die Sache nicht spruchreif ist: Das Gericht verpflichtet die Verwaltung lediglich dazu, erneut zu entscheiden, ohne das Bekenntnis zur «patriotischen Grundhaltung» zu verlangen (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
Subjektives Kriterium
Die Verwaltung könnte die «patriotische Grundhaltung» stattdessen erst nach einer positiven Förderentscheidung verlangen, indem sie den Förderbescheid mit einer entsprechenden Auflage verknüpft (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG [Verwaltungsverfahrensgesetz]). Ein solches Bekenntnis ist der Kunst als Kriterium eigentlich fremd. Weil es zudem in die Nähe des Diskriminierungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 GG und der negativen Bekenntnis- und Meinungsfreiheit – also des Rechts, eine bestimmte Meinung nicht äußern oder ein entsprechendes politisches Bekenntnis nicht abgeben zu müssen – aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG rückt, bedürfte eine solche Auflage einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Möllers/Weinberg, Öffentliche Kunstfreiheit, Berlin 2026, S. 120), die es in Sachsen-Anhalt bislang nicht gibt. Eine solche Auflage ließe sich deshalb voraussichtlich mit einer isolierten Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich angreifen, ohne dass damit auf die Förderung selbst verzichtet werden müsste.
Gäbe es künftig ein Gesetz, das die Verwaltung zu einer solchen Auflage ermächtigt, wäre dieses Gesetz seinerseits voraussichtlich verfassungswidrig: Es zwänge Fördernehmer*innen zu einer «Werteloyalität» (BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08), die das Grundgesetz gerade nicht kennt. Überdies steht eine patriotische Grundhaltung inhaltlich in keinem Zusammenhang mit der Qualität der geförderten Kunst. Auch eine auf dieser Grundlage erlassene Auflage bliebe isoliert anfechtbar, ohne dass die Förderung insgesamt aufs Spiel gesetzt werden müsste.
Widerruf von Förderbescheiden
Verstößt eine geförderte Person oder Institution gegen eine Bekenntnisauflage, kann die Verwaltung den Zuwendungsbescheid rückwirkend widerrufen (§ 1 Abs. 1 VwVfG-LSA i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG) und die gesamte Zuwendung zurückfordern; auf den Wegfall der Bereicherung kann sie sich dabei in der Regel nicht berufen (§ 1 Abs. 1 VwVfG-LSA i.V.m. § 49a Abs. 1 und 2 VwVfG). Gegen Widerruf und Rückforderung ist die Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht der richtige Rechtsbehelf; ein Widerspruchsverfahren findet in Sachsen-Anhalt nicht statt (§ 8a AG VwGO-LSA).
Für die Begründung gilt das unter «objektiven Kriterien» Gesagte entsprechend. Zusätzlich lässt sich die Unbestimmtheit der Auflage angreifen.
Förderverträge
Manche Zuwendungsempfänger*innen (Erstempfänger*innen) dürfen laut Zuwendungsbescheid die Zuwendung über einen privatrechtlichen Fördervertrag an Letztempfänger*innen weiterleiten (Nr. 12 VV zu § 44 LHO-LSA) und erfüllen damit den Zuwendungszweck. Es entsteht eine Förderkette: Verwaltung – Zuwendungsbescheid – Erstempfänger*in – Fördervertrag – Letztempfänger*in. Obwohl solche Förderverträge privatrechtlicher Natur sind, entsprechen sie inhaltlich weitgehend einem Zuwendungsbescheid (Nr. 12.5.2 i.V.m. den Nrn. 12.4.3 bis 12.4.7 VV zu § 44 LHO-LSA). Die Verwaltung kann Erstempfänger*innen deshalb entsprechend den Ausführungen zu objektiven und subjektiven Kriterien Vorgaben zur Auswahl der Letztempfänger*innen machen oder bestehende Förderverträge rückabwickeln lassen; ein unmittelbarer Durchgriff der Letztempfänger*innen auf die Verwaltung unter Auslassung der Erstempfänger*innen ist dabei nicht möglich.
Sind Erstempfänger*innen nicht staatlich oder überwiegend staatlich kontrolliert, können sich Letztempfänger*innen ihnen gegenüber nicht unmittelbar auf Grundrechte berufen. Grundrechte wirken in diesem Verhältnis nicht unmittelbar. Sie beeinflussen jedoch die Entscheidung der Zivilgerichte: Wenn ein Gesetz einen unklaren Begriff verwendet oder verschiedene Bewertungen zulässt, müssen Gerichte die grundrechtlichen Wertungen berücksichtigen und die Vorschrift entsprechend auslegen. Weil die Zuwendung privatrechtlich weitergeleitet wird, sind für Streitigkeiten die Zivilgerichte zuständig, nicht die Verwaltungsgerichte (bei einer Fördersumme bis 10.000 Euro die Amtsgerichte, darüber die Landgerichte [§ 23 Nr. 1 GVG]). Abgelehnte Bewerber*innen können sich mit einer Leistungsklage wehren; auch hier verpflichtet das Gericht die geförderte Institution höchstens dazu, ohne das angegriffene Kriterium neu zu entscheiden. Kündigt ein*e Erstempfänger*in einen Fördervertrag aus wichtigem Grund wegen Verstoßes gegen die Bekenntnispflicht und fordert die Fördersumme zurück, kann sich der*die Letztempfänger*in mit einer Feststellungsklage wehren; für die Begründung gilt zum Widerruf von Förderbescheiden Gesagte.
Handlungsmöglichkeiten
Diversifizierung von Mittelgeber*innen
Um sich von der Förderung durch das Land Sachsen-Anhalt finanziell unabhängiger zu machen, bleibt Akteur*innen aus Kunst und Kultur vor allem die Diversifizierung ihrer Mittelgeber*innen. Auf Bundesebene kommen etwa der Etat der oder des Bundesbeauftragten für Kultur und Medien und nachgeordnete Einrichtungen wie die Kulturstiftung des Bundes infrage. Auch die Europäische Union fördert Künstler*innen und Kulturschaffende direkt, etwa über das Programm Creative Europe.
Schließlich lohnt sich der Blick auf private Stiftungen und Mäzen*innen, die bei der Verwendung ihrer Mittel meist deutlich flexibler sind; eine Übersicht wichtiger, in Deutschland ansässiger Stiftungen bietet der Stiftungsindex des Bundesverbands Deutscher Stiftungen.
Quellen
Duhnkrack, Justus: Öffentliche Kunstförderung, Bielefeld 2024.
Möllers, Christoph / Weinberg, Nils: Öffentliche Kunstfreiheit, Berlin 2026.
Wikipedia: Patriotismus, o. J., o. S.; abgerufen am 05.08.2026.
Relevante Gerichtsentscheidungen
BVerfG, Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08