2.4.2. Schulpflicht vs. Homeschooling – warum Kinder ein Recht auf Bildung in der Gemeinschaft haben
Rechte Kräfte begegnen den staatlichen Schulen mit Misstrauen. Sie befürchten, dass Kinder dort mit Werten geprägt werden, die ihrem Weltbild widersprechen. Staatliche Bildung wird dabei als ungewollte Einmischung in die elterliche Erziehung angesehen. Erziehung und Bildung sollen sich nach diesem Verständnis allein am Willen der Eltern orientieren. Die Eltern sollen umfassend bestimmen können, welche Eindrücke und Erfahrungen auf ihre Kinder einwirken. Entsprechend wird die Abschaffung der allgemeinen Schulpflicht gefordert. Eltern sollen frei zwischen Schul- und Hausunterricht wählen können. Der Hausunterricht («Homeschooling») soll lediglich unter der Bedingung stehen, dass der Lernfortschritt der Kinder in regelmäßigen Prüfungen nachgewiesen werden kann.
Rechtscheck
Eine Auflockerung der Schulpflicht muss sich rechtlich an der Landesverfassung und dem Grundgesetz messen lassen. Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt sieht in Art. 25 Abs. 2 die allgemeine Schulpflicht vor. Die Einführung eines freien Wahlrechts zwischen Schul- und Hausunterricht ist hiermit kaum vereinbar. Auch das Grundgesetz könnte ein Festhalten an der allgemeinen Schulpflicht gebieten. Maßgeblich ist dabei der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, der nicht nur auf die Vermittlung von Wissen, sondern auch auf die Förderung von sozialen und staatsbürgerlichen Kompetenzen abzielt. Zudem ist das Recht auf schulische Bildung zu beachten.
Rechtliche Einordnung
In Sachsen-Anhalt besteht nach Art. 25 Abs. 2 LSAVerf (Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eine allgemeine Schulpflicht. Die Schulpflicht wird in § 40 SchulG (Schulgesetz Sachsen-Anhalt) ausgestaltet. Soll eine Wahlfreiheit zwischen Schul- und Hausunterricht eingeführt werden, müsste hierfür das Schulgesetz geändert werden. Eine solche Regelung begegnet jedoch erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln.
Vorgaben der Landesverfassung
Ein freies Wahlrecht zwischen Schul- und Hausunterricht ist voraussichtlich nicht mit der Landesverfassung vereinbar. Entscheidend ist Art. 25 Abs. 2 LSAVerf, der die allgemeine Schulpflicht vorsieht. Die generelle Ermöglichung von Hausunterricht ist hiermit nur vereinbar, wenn man die Schulpflicht nicht als Pflicht zum Besuch einer Schule versteht. Genau dies wird von Befürworter*innen eines Rechts auf Hausunterricht argumentiert. Demnach verlange die in der Landesverfassung vorgegebene Schulpflicht nur, dass Kinder und Jugendliche beschult werden. Eine so verstandene Bildungs- bzw. Unterrichtspflicht könnte auch durch Hausunterricht erfüllt werden. Die Auslegung der Schulpflicht als bloße Bildungspflicht überzeugt jedoch nicht.
Die Schulpflicht ist als die Pflicht zum Besuch einer öffentlichen oder privaten Schule zu verstehen. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg legte die dortige Schulpflicht als Pflicht zum Besuch einer Schule aus (VGH Mannheim, Urteil vom 18.06.2002 – 9 S 2441/01). Dies ergebe sich bereits aus dem Begriff der «Schul»-Pflicht. Schule wird dabei als organisierte und auf Dauer angelegte Einrichtung verstanden, in der mehrere, im Laufe der Zeit wechselnde Schüler*innen gemeinsam durch ausgebildete Lehrkräfte unterrichtet werden (VGH Mannheim, Urteil vom 18.06.2002 – 9 S 2441/01). Hausunterricht stellt somit keine Schule dar, egal ob der Unterricht durch die eigenen Eltern oder durch eine*n Hauslehrer*in erfolgt (VGH Mannheim, Urteil vom 18.06.2002 – 9 S 2441/01).
Die Landesverfassung gibt somit eine allgemeine Pflicht zum Besuch einer Schule vor. Ein freies Wahlrecht zwischen Schul- und Hausunterricht kann nicht verfassungskonform umgesetzt werden. Aus der allgemeinen Schulpflicht folgt auch, dass dem Gesetzgeber und der Verwaltung bei der Handhabung von Ausnahmen der Schulpflicht enge Grenzen gesetzt sind. Zwar verlangt eine allgemeine Schulpflicht nicht, dass jedes einzelne Kind eine Schule besucht. Schon jetzt kann die Schulpflicht nach § 40 Abs. 7a SchulG ruhen. Das ist mit der allgemeinen Schulpflicht vereinbar, solange sich die Ausnahmen auf besondere Fälle beschränken. Es kann für ein Ruhen nicht genügen, dass die Eltern ihr Kind lieber zu Hause unterrichten würden. Ansonsten würde die Schulpflicht ihre Allgemeinheit verlieren und ihre Erfüllung wäre in das freie Belieben der Eltern gestellt (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 02.07.2007 – 1 A 21/07). Der Gesetzgeber darf die allgemeine Schulpflicht nicht durch die Schaffung weiterer Ausnahmetatbestände aushöhlen. Ebenso darf die bisherige Regelung des § 40 Abs. 7a SchulG nicht so ausgelegt werden, dass sie dem Grundsatz der allgemeinen Schulpflicht zuwiderläuft (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 18.06.2002 – 9 S 2441/01).
Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz
Im Übrigen spricht vieles dafür, dass die Abschaffung oder Auflockerung der Schulpflicht auch mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.
Das Grundgesetz sieht die allgemeine Schulpflicht nicht ausdrücklich vor. Nach Art. 7 Abs. 1 GG (Grundgesetz) steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Hieraus wird ein umfassender staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag abgeleitet. Es ist allerdings nicht eindeutig geklärt, ob Art. 7 Abs. 1 GG auch eine allgemeine Schulpflicht zwingend vorgibt. Die Rechtsprechung hat diese Frage bisher nicht entschieden. Sie hat die Schulpflicht aber wiederholt als verfassungsgemäß bestätigt (BVerfG, Beschluss vom 29.04.2003 – 1 BvR 436/03). Zwar stellt die Schulpflicht einen Eingriff in Grundrechte dar, insbesondere in das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) und die Handlungsfreiheit der Schüler*innen (Art. 2 Abs. 1 GG). Sie dient dabei aber der Erfüllung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags. Die entscheidende Frage ist, ob der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag nur durch eine allgemeine Schulpflicht erfüllt werden kann. Dann wäre ein Festhalten an der Schulpflicht durch Art. 7 Abs. 1 GG vorgegeben.
Die Rechtsprechung versteht den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag sehr weit. Ausgehend von diesem Verständnis erscheint es überzeugend, die Schulpflicht als rechtlich zwingend anzusehen. Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag ist nicht nur auf die Vermittlung von Wissen gerichtet, sondern zielt auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger*innen ab (BVerfG, Beschluss vom 29.04.2003 – 1 BvR 436/03). Hierzu ist notwendig, dass die Schüler*innen Toleranz und Dialog mit Andersdenkenden erlernen (BVerfG, Beschluss vom 15.10.2014 – 2 BvR 920/14). Der Schule kommt eine integrative Funktion zu. Sie soll verhindern, dass Schüler*innen isoliert werden und vollständig der Prägung der Eltern unterliegen. Zudem sollen Schüler*innen durch den Schulbesuch soziale Kompetenzen erlangen. Hausunterricht kann die sozialen und staatsbürgerlichen Kompetenzen nicht gleich wirksam vermitteln, denn «soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichsten Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind» (BVerfG, Beschluss vom 29.04.2003 – 1 BvR 436/03). Da sich der Bildungs- und Erziehungsauftrag gerade nicht in der Vermittlung von Wissen erschöpft, ändern hieran auch staatliche Lernstandskontrollen nichts. Auch das Bundesverwaltungsgericht begründete die Zulässigkeit der Schulpflicht damit, dass der Staat seinen weiterreichenden Aufgaben ohne die Schulpflicht nicht gerecht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 – 6 C 25/12).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung zudem ein Recht auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 GG (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG abgeleitet (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21). Schulbildung dient demnach auch dem Zweck, gleiche Bildungschancen herzustellen und Kinder zu Selbstbestimmung zu befähigen (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21). Diese Aspekte der Schulbildung können durch Hausunterricht nicht im gleichen Maße erfüllt werden. Wird eine Wahlfreiheit zwischen Schul- und Hausunterricht geschaffen, erfolgt die Wahl in aller Regel durch die Eltern, ohne dass das Kind hierbei ein echtes Mitspracherecht hat. Die Auflockerung der Schulpflicht stärkt somit in erster Linie die Rechte der Eltern, nicht jedoch die des Kindes. Ob die Eltern ihre Kinder im Rahmen von Hausunterricht tatsächlich dazu befähigen, sich von den Vorstellungen ihrer Familie zu emanzipieren und eine selbstbestimmte Persönlichkeit zu entwickeln, kann der Staat durch bloße Wissenskontrollen nicht überprüfen. Insofern sprechen auch die Rechte der Kinder für eine verfassungsrechtliche Verankerung der Schulpflicht.
Handlungsmöglichkeiten
Dem Staat stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um die Erfüllung der Schulpflicht sicherzustellen. Wenn Erziehungsberechtigte nicht für die Einhaltung der Schulpflicht sorgen, so können die Landkreise oder kreisfreien Städte ein Zwangsgeld zur Durchsetzung der Schulpflicht festsetzen (§ 44a Abs. 1 SchulG). Die Landkreise oder kreisfreien Städte können die Verletzung der Schulpflicht als Ordnungswidrigkeit ahnden (§ 84 Abs. 1 Nr. 1–2a SchulG). Steht eine Kindeswohlgefährdung im Raum, kann sich das Jugendamt im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe einschalten (§ 8a SGB VIII [Achtes Sozialgesetzbuch]).
Wird durch das Verhalten der Eltern das Recht des Kindes auf schulische Bildung beeinträchtigt, sind die Behörden zum Einschreiten verpflichtet. Allerdings wird es in diesen Fällen kaum eine Möglichkeit geben, ein Handeln der Behörden gerichtlich zu erzwingen. Dazu müsste der*die Kläger*in in eigenen Rechten verletzt sein (§ 42 Abs. 2 VwGO [Verwaltungsgerichtsordnung]). Das Kind, dessen Rechte verletzt sein könnten, ist in der Regel noch zu jung, um selbst einen Gerichtsprozess zu führen (§ 62 VwGO). Außenstehende Dritte sind in eigenen Rechten nicht betroffen und können ein Einschreiten des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt nicht gerichtlich einklagen.
Ein Schutz des Kindes ist allerdings über die Familiengerichte möglich. Besteht eine Kindeswohlgefährdung, hat das Familiengericht nach § 1666 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Hierzu gehören nach § 1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB auch Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen. Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet, was bedeutet, dass es nicht förmlich beantragt werden muss. Es kann durch das Jugendamt, aber auch durch außenstehende Dritte angeregt werden (§ 24 Abs. 1 FamFG [Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit]). Eine Anregung ist formlos und sogar anonym möglich. Das Familiengericht muss das Verfahren einleiten, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestehen.
Für eine Maßnahme nach § 1666 BGB ist unerheblich, ob gegen die Regelungen der Schulpflicht verstoßen wurde oder nicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2018 – 2 UF 18/17). Maßgeblich ist allein, ob eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Das Familiengericht prüft daher stets im Einzelfall, ob die Weigerung der Eltern, ihre Kinder einer Schule zuzuführen, das Kindeswohl gefährdet (OLG Celle, Beschluss vom 23.07.2020 – 21 UF 190/19). Eine Gefährdung kann etwa angenommen werden, wenn die Kinder im Hausunterricht nicht ausreichend Wissen und Kompetenzen erlernen, um später einen staatlich anerkannten Schulabschluss erwerben zu können (OLG Celle, Beschluss vom 23.07.2020 – 21 UF 190/19). Eine Gefährdung kann auch bestehen, wenn die Kinder durch den Hausunterricht sozial isoliert und in der Entwicklung einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit gehemmt werden (OLG Celle, Beschluss vom 23.07.2020 – 21 UF 190/19).
Quellen
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Hermes, Sandra: Rechtsexperte: Was die AfD von ihren Bildungsplänen umsetzen könnte, in: Deutsches Schulportal, 26.06.2026; abgerufen am 13.08.2026.
Köpsell, Lena / Ringendahl, Alexandra: Schule und Uni unter der AfD: Die Pläne – und was wirklich möglich wäre, in: CORRECTIV, 30.07.2026.
Lischewski, Isabel: Bildungspflicht vs. Kinderrechte: Zum Vorschlag der AfD Sachsen-Anhalt, die Schul- durch eine Bildungspflicht zu ersetzen, in: Verfassungsblog, 17.03.2026; abgerufen am 18.08.2026.
Rux, Johannes: Schulrecht, 6. Aufl., München 2018, § 2 Rn. 369–371.
Schmidt, Christopher: Die Durchsetzung der Schulpflicht nach der Entscheidung des BVerfG zum Recht auf schulische Bildung, in: NZFam 2023, S. 824–828.
Thurn, John Philipp / Reimer, Franz: Homeschooling als Option?, in: NVwZ 2008, S. 718–722.
Suliak, Hasso: AfD Sachsen-Anhalt will Heimunterricht erlauben. Rechnen und Schreiben lernen mit Mama, in: LTO, 22.04.2026; abgerufen am 18.08.2026.
Veit, Barbara / Schmidt, Christopher: Kommentierung zu § 1666 BGB, in: Hau, Wolfgang / Poseck, Roman (Hrsg.): BeckOK BGB, 78. Edition, Stand: 01.05.2026.
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages: Schulpflicht und Gestaltung des Schulwesens. Zulässigkeit der Verpflichtung von Schülern zu gesellschaftlichem oder sozialem Engagement, Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 259/19, 15.11.2019, o. S.; abgerufen am 09.09.2026.
Relevante Gerichtsentscheidungen
VGH Mannheim, Urteil vom 18.06.2002 – 9 S 2441/01
BVerfG, Beschluss vom 29.04.2003 – 1 BvR 436/03
OVG Bremen, Beschluss vom 02.07.2007 – 1 A 21/07
BVerwG, Urteil vom 11.09.2013 – 6 C 25/12
BVerfG, Beschluss vom 15.10.2014 – 2 BvR 920/14
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2018 – 2 UF 18/17
OLG Celle, Beschluss vom 23.07.2020 – 21 UF 190/19
BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21