2.2.1. Politisch aktiv und gemeinnützig – eine Gratwanderung
Die Gemeinnützigkeit von Körperschaften ist für die Zivilgesellschaft von herausragender Bedeutung, weil sie erhebliche Steuervorteile mit sich bringt. Autoritäre Kräfte berufen sich auf das Neutralitätsgebot des Staates und fordern, dass die Förderung von Körperschaften durch Steuergeld von einem Bekenntnis zur patriotischen Grundhaltung abhängig gemacht werden soll. Es ist zu vermuten, dass hiermit einerseits die direkte Förderung durch staatliche Mittel gemeint ist und zum anderen die indirekte Förderung durch Steuerbefreiungen, wie sie mit der Gemeinnützigkeit verbunden ist. Auf diesem Weg soll die Handlungsfähigkeit von Vereinen, deren politische Ausrichtung missliebig ist, eingeschränkt werden.
Rechtscheck
Die Anbindung der steuerlichen Gemeinnützigkeit von Vereinen an eine Pflicht zur politischen Neutralität ist an der Abgabenordnung sowie den Grundrechten der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu messen. Wird die Gemeinnützigkeit wegen politischer Äußerungen versagt oder widerrufen, ist ausschlaggebend, ob die beanstandete Tätigkeit sachlich geblieben ist und dem jeweiligen Satzungszweck gedient hat. Eine gesetzliche Neutralitätspflicht für Vereine gibt es nicht; daher hängt die rechtliche Beurteilung davon ab, ob das politische Engagement der Verwirklichung des Satzungszwecks dient und gegenüber der unmittelbaren Vereinsarbeit in den Hintergrund tritt.
Rechtliche Einordnung
Gemeinnützige Vereine sind von der Körperschaft- und Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG [Körperschaftsteuergesetz]; § 3 Nr. 6 GewStG [Gewerbesteuergesetz]) befreit. Ohne diese Steuerbefreiungen und die Möglichkeit, Zuwendungsbestätigungen auszustellen, wäre die Arbeit vieler gemeinnütziger Körperschaften kaum möglich.
Weil die Gemeinnützigkeit im Abgabenrecht verortet ist, erfolgt ihre Beurteilung nach steuerrechtlichen Maßstäben. Zunächst entscheidet das Finanzamt, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit vorliegen. Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Eine Förderung liegt vor, wenn etwas vorangebracht, verbessert oder weiterentwickelt wird. Die Liste in § 52 Abs. 2 S. 1 AO (Abgabenordnung) legt die Zwecke fest, welche als Förderung der Allgemeinheit anerkannt werden. In den nachfolgenden Vorschriften ist zudem festgelegt, dass die Körperschaft ihre satzungsmäßigen Zwecke selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgen muss (§§ 55, 56, 57 AO).
Neutralitätsgebot und Meinungsfreiheit
Beim Neutralitätsgebot handelt es sich um ein Verfassungsprinzip, das den Staat verpflichtet, sich in religiös-weltanschaulichen Fragen und in parteipolitischen Fragen neutral zu verhalten. Es verbietet staatlichen Akteur*innen, mit staatlichen Ressourcen für oder gegen bestimmte politische Parteien zu agitieren. Es gilt beispielsweise für Regierungen, Kommunen, Behörden und Gerichte.
Das Neutralitätsgebot gilt jedoch nicht schrankenlos: Der Staat ist befugt, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch Öffentlichkeitsarbeit kommunikativ zu verteidigen, soweit die Äußerungen auf einer sachlichen Auseinandersetzung beruhen. Grundrechtsträger*innen sind nicht direkt durch das Neutralitätsgebot gebunden. Für Privatpersonen gilt die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG (Grundgesetz). Sie dürfen ihre Meinung frei äußern und verbreiten. Meinungsäußerungen sind dabei unabhängig davon geschützt, ob sie rational oder emotional, begründet oder grundlos, nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos sind. Zudem dürfen sich Privatpersonen aufgrund der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG versammeln und ihre Meinung gemeinsam öffentlich kundtun.
Tatsächlich schützt das Neutralitätsgebot die Meinungsbildung von Privatpersonen. So sollen Bürger*innen in ihrer Meinungsbildung nicht beeinflusst werden. Grundrechtsträger*innen sind dabei nicht nur Privatpersonen, sondern auch private juristische Personen – die Meinungsfreiheit gilt somit auch für Körperschaften. Dies ändert sich auch dann nicht, wenn sie staatliche Förderung erhalten. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit sind für die Demokratie besonders wichtige Grundrechte, denn nur bei freiem Meinungsaustausch kann die wählende Bevölkerung ihre demokratische Souveränität wirksam ausüben.
Gemeinnützigkeit
Eine Neutralitätspflicht ist in der Abgabenordnung, dem maßgeblichen Gesetz für die Gemeinnützigkeit, nicht ausdrücklich geregelt. Wie bereits dargestellt, sind für die Gemeinnützigkeit steuerpolitische Erwägungen maßgeblich, insbesondere die Abgrenzung zur Förderung politischer Parteien. Die Rechtsprechung betont, dass die Einflussnahme auf die «politische Willensbildung» (§ 2 Abs. 1 PartG [Parteiengesetz]) und die «Gestaltung der öffentlichen Meinung» (§ 1 Abs. 2 PartG) keine Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO ist. Diese Ziele werden im Sinne der Abgabenordnung schlicht nicht als gemeinnützig anerkannt. Für die Finanzierung und Besteuerung von Parteien gelten wiederum andere Regeln, die durch gemeinnützige Körperschaften nicht umgangen werden sollen.
Gemeinnützigen Körperschaften ist politische Betätigung keineswegs grundsätzlich untersagt. Allerdings sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien hierfür unbestimmt. Der daraus resultierende Spielraum führt in der Praxis dazu, dass einzelne Finanzämter vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich bewerten. Rechtlich handelt es sich bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit jedoch um eine gebundene Entscheidung – den Finanzämtern steht hierbei kein Ermessen zu. Sie sind an die Abgabenordnung als Bundesrecht sowie an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), des obersten deutschen Gerichts für Steuer- und Zollsachen, gebunden. Eine Änderung des Rechts ginge nur auf Bundesebene mit Bundestag und Bundesrat. Auch Änderungen der Verwaltungspraxis auf Landesebene wären hier schwer durchzusetzen. Eine bundesweit einheitliche Rechtsanwendung ist im Steuerrecht von besonderer Bedeutung. Um dies zu sichern, existieren etablierte Abstimmungsmechanismen: So wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), der als maßgeblicher Auslegungsleitfaden dient, einheitlich zwischen dem Bund und den obersten Finanzbehörden der Länder erarbeitet.
Politische Betätigung und Gemeinnützigkeit
Grundregeln für politische Äußerungen
Nach der Rechtsprechung dürfen sich gemeinnützige Körperschaften nicht gegen die Rechtsordnung richten, etwa indem sie Steuern verkürzen (BFH, Urteil vom 27.09.2001 – V R 17/99). Eine gemeinnützige Körperschaft muss sich innerhalb des Wertesystems des Grundgesetzes bewegen (BFH, Urteil vom 17.05.2017 – V R 52/15), und muss bei ihrer Tätigkeit das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 GG beachten. Seit 2009 schreibt § 51 Abs. 3 AO zudem ausdrücklich vor, dass eine Steuervergünstigung ausgeschlossen ist, wenn eine Körperschaft extremistische Bestrebungen im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert oder dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt.
Gemeinnützige Körperschaften können verschiedene Handlungsformen für ihre Arbeit nutzen. Wichtig ist dabei vor allem, dass sie sich in der Regel im Rahmen ihres Satzungszwecks bewegen. Aktivitäten können von der Organisation von Versammlungen und Bildungsarbeit über Handreichungen und Workshops bis zu Stellungnahmen und Kampagnen reichen.
Gemeinnützige Körperschaften können sich politisch äußern, wenn dies der Verfolgung ihrer satzungsmäßigen Zwecke dient. Der Bundesfinanzhof hat anerkannt, dass eine steuerbegünstigte Tätigkeit «im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden sein kann» (BFH, Urteil vom 10.01.2019 – V R 60/17). Ein politischer Zweck darf weder als alleiniger noch ausschließlicher oder überwiegender Zweck in der Satzung der Körperschaft festgelegt sein, noch darf die Körperschaft mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend einen politischen Zweck verfolgen.
Selbst eine nicht überwiegende politische Betätigung kann jedoch gemeinnützigkeitsschädlich sein, wenn sie nicht der Verfolgung des Satzungszwecks dient, sondern als eigenständiger Zweck verfolgt wird. Es muss im Rahmen dessen bleiben, was das Eintreten für die steuerbegünstigten Zwecke und deren Verwirklichung erfordert. Dazu gehört die kritische öffentliche Information und Diskussion, wenn ein nach § 52 Abs. 2 AO begünstigtes Anliegen der Öffentlichkeit und auch Politiker*innen nahegebracht werden soll. So kann beispielsweise Fachwissen auf Aufforderung in parlamentarischen Verfahren eingebracht oder gelegentliche Stellungnahmen zu tagespolitischen Themen außerhalb des Satzungszwecks abgegeben werden. Ein einmaliger Aufruf eines Sportvereins gegen Rassismus oder für den Klimaschutz wäre daher in der Regel nicht zu beanstanden. Dies entspricht auch der in dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) – dort im Abschnitt Nr. 16 zu § 52 – niedergeschriebenen Einschätzung.
Insgesamt müssen die politischen Äußerungen aber gegenüber der unmittelbaren Förderung des steuerbegünstigten Zwecks in den Hintergrund treten. Die Tagespolitik darf somit nicht im Mittelpunkt stehen. Daraus folgt zum Beispiel: Die Durchführung einer allgemeinen Anzeigenkampagne, mit der an die Einhaltung von Wahlversprechen erinnert und somit politische Bildung gefördert wird, ist im Rahmen der Gemeinnützigkeit möglich. Konkrete politische Forderungen ohne erkennbaren Bezug zum Satzungszweck, wie etwa «Kein Weiterbau der Autobahn» zur Durchsetzung von Wahlversprechen, können jedoch eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit zur Folge haben.
Satzungszweck: Politische Bildung
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss politische Bildung nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. Nr. 24 AO in geistiger Offenheit erfolgen und darf nicht dazu eingesetzt werden, die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen. Auch die politische Bildung hat auf der Grundlage der Normen und Vorstellungen einer rechtsstaatlichen Demokratie zu erfolgen. Ziel politischer Bildung muss die Schaffung und Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit und politischen Verantwortungsbewusstseins sein. Diese Förderung darf durch Aufrufe zu konkretem Handeln ergänzt werden und muss nicht im rein Theoretischen oder Allgemeinen verbleiben. Wenn sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv sowie neutral würdigt, kann sie auch insoweit an tagespolitische Ereignisse anknüpfen. Dies darf aber nicht mit parteipolitischer Einflussnahme verbunden sein.
Der Bundesfinanzhof erkennt an, dass Körperschaften im Rahmen der politischen Bildungsarbeit Lösungsvorschläge für Problemfelder der Tagespolitik erarbeiten dürfen. Grenzen sind ihnen dort gesetzt, wo sie versuchen, diese Vorschläge durch weitere Maßnahmen und Einflussnahme auf die politische Willensbildung oder die öffentliche Meinung durchzusetzen. Treten Körperschaften öffentlichkeitswirksam für eigene tagespolitische Vorstellungen ein, liegt darin regelmäßig keine Zweckförderung mehr. Vereine müssen sich bei der Einflussnahme auf die politische Willensbildung auf bildungspolitische Fragestellungen beschränken.
Für die Einordnung ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Fall des Vereins «Attac» von besonderer Bedeutung (BFH, Urteil vom 10.01.2019 – V R 60/17). Der Bundesfinanzhof legte dort die Maßstäbe fest, nach denen Attac die Grenzen des im Rahmen der Gemeinnützigkeit erlaubten politischen Engagements überschritten hatte, weil es in der Gesamtschau seiner Aktivitäten wie ein politischer Verein wirkte. Im weiteren Verfahren hat das Finanzgericht die Gemeinnützigkeit daraufhin aberkannt. Insbesondere die Kritik an Gesetzesvorschlägen und die Erhebung konkreter politischer Forderungen dienten laut Bundesfinanzhof nicht mehr der Vermittlung von Bildungsinhalten, sondern der Einflussnahme auf die politische Willensbildung.
Im Rahmen der Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24 AO) dürfen gemeinnützige Körperschaften Gefahren für die freiheitlich-demokratische Grundordnung benennen und politische Vorhaben kritisieren.
Satzungszweck: Demokratisches Staatswesen
Unter diesem Satzungszweck gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 24 AO versteht der Bundesfinanzhof die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens, das heißt, dass sich die Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral würdigt. Darunter fallen zunächst die tragenden Säulen des Staates, also das Demokratieprinzip, die Gewaltenteilung, der Rechtsstaat und der Sozialstaat sowie die Grundrechte und die Menschenwürde. Soweit Positionen und Forderungen eine Gefahr für diese Grundsätze darstellen, können sich gemeinnützige Körperschaften mit ihnen auseinandersetzen. Zur Beurteilung einer Gefahr kann insbesondere auf Stellungnahmen von Behörden, auf Gerichtsurteile und auf Verfassungsschutzberichte zurückgegriffen werden. Der Bundesfinanzhof hat zuletzt bestätigt, dass die Förderung des demokratischen Staatswesens auch die Bereitstellung einer neutralen Plattform für die politische Meinungs- und Willensbildung umfassen kann, nicht aber die Verbreitung bestimmter eigener politischer Meinungen (BFH, Urteil vom 12.12.2024 – V R 28/23).
Satzungszweck: Wohlfahrtswesen
Dieser Satzungszweck (vgl. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 AO) umfasst Maßnahmen, die der allgemeinen Fürsorge hilfsbedürftiger Menschen dienen. Nach § 66 Abs. 2 AO umfasst dies die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Klassischerweise gehören dazu Altenhilfe, Jugendpflege, Kranken- und Suchtkrankenhilfe sowie die Hilfe für Menschen mit Behinderungen und Menschen im Asylverfahren. Insbesondere Körperschaften, die dem Schutz von Menschen mit Migrationsgeschichte oder Menschen mit Behinderungen dienen, können Forderungen, die Personen mit diesen Merkmalen aus der Gesellschaft ausschließen wollen oder danach diskriminieren, explizit kritisieren.
Satzungszweck: Fürsorge für bestimmte Personengruppen
§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 10 AO zählt eine Reihe von Personengruppen auf – unter anderem Geflüchtete, Vertriebene, Menschen mit Behinderungen und Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden. Darunter fällt insbesondere das Engagement gegen Rassismus. Körperschaften, die diesen Satzungszweck haben, können politische Forderungen und Gruppen kritisieren, die Rechte von Geflüchteten abbauen wollen.
Satzungszweck: Toleranz und Völkerverständigung
Unter diesem Satzungszweck (vgl. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 13 AO) wird die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz verstanden, die zur Entwicklung und Stärkung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Völkern und dadurch zur Friedenssicherung beitragen soll. Hierunter lässt sich die Idee einer Gesellschaft der Vielen subsumieren, in der sich Menschen mit unterschiedlichen Erfahrungen gegenseitig respektieren. Insofern ist auch eine Positionierung gegen Gruppen, die für Ausgrenzung stehen, möglich.
Satzungszweck: Kriminalprävention
Die Kriminalprävention nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 20 AO dient der Bekämpfung von Kriminalität und damit dem Schutz des Einzelnen vor körperlichen und materiellen Beeinträchtigungen. Dieser Zweck kann insbesondere durch Jugendarbeit verwirklicht werden. Solche Präventionsarbeit könnte insbesondere an tatsächlich geschehene Gewalt und an Urteile anknüpfen, die etwa eine rechte Gesinnung von Täter*innen benennen.
Keine Neutralitätspflicht
Das Gemeinnützigkeitsrecht ist kompliziert, und aufgrund weniger höchstrichterlicher Entscheidungen besteht Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Möglichkeiten politischer Positionierung. Klar ist: Eine allgemeine Pflicht zur Neutralität besteht nicht. Auch nach bestehendem Recht ist jedoch eine gewisse Absicherung der eigenen Aktivitäten erforderlich.
Auch wenn keine allgemeine Neutralitätspflicht besteht, müssen sich gemeinnützige Körperschaften bei satzungszweckbezogener politischer Betätigung parteipolitisch neutral verhalten, so der Bundesfinanzhof in der «Attac»-Entscheidung (BFH, Urteil vom 10.01.2019 – V R 60/17, Rn. 22). Dies folgt auch aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 AO, wonach eine Körperschaft ihre Mittel weder unmittelbar noch mittelbar zur Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden darf. Wo im Einzelfall die Grenze zwischen zulässiger sachlicher Kritik an einzelnen Parteien und unzulässiger parteipolitischer Einflussnahme verläuft, ist durch die Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt.
Handlungsmöglichkeiten
Gemeinnützigkeit sichern
Um Probleme mit dem Gemeinnützigkeitsstatus zu vermeiden, sollte darauf geachtet werden, dass das Alltagsgeschäft des Vereins einen erkennbaren Bezug zu seinen Satzungszwecken aufweist. Parteipolitische Betätigung ist mit der Gemeinnützigkeit grundsätzlich nicht vereinbar. Das bedeutet insbesondere, dass der Verein keine bestimmte Partei fördern, bekämpfen oder parteipolitisch unterstützen darf. Politische Parteien dürfen weder finanziell noch ideell unterstützt werden.
Politische Betätigung ist als Mittel zur Verwirklichung des Satzungszwecks durchaus möglich, darf aber nicht zum Selbstzweck werden. Die Kritik an Gruppen, Parteien oder konkreten Forderungen ist zulässig, solange sie sachlich und begründet erfolgt. Wo im Einzelfall die Grenze zwischen zulässiger Kritik und unzulässigem «Bekämpfen» einer Partei verläuft, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Vereinzelte Stellungnahmen zu tagespolitischen Themen außerhalb des eigenen Satzungszwecks können mit der Gemeinnützigkeit vereinbar sein. Eine ergänzende politische Betätigung muss jedoch gegenüber der Förderung des Satzungszwecks in den Hintergrund treten.
Vorgehen bei negativem Bescheid
Wenn ein Verein einen Steuerbescheid gemäß § 155 AO oder einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO erhält, mit dem die Steuerbehörde die Steuerbegünstigung versagt oder aberkennt, hat er einen Monat Zeit, Einspruch einzulegen (§ 355 Abs. 1 AO). Wird diese Frist nicht eingehalten, wird der Bescheid in der Regel bestandskräftig, d. h., er kann grundsätzlich nicht mehr mit einem Einspruch oder einer Klage angegriffen werden. Im Einspruchsverfahren überprüft die Finanzbehörde ihre Entscheidung erneut. Der Verein hat dabei die Möglichkeit, seine Tätigkeit zu beschreiben und zu den beanstandeten Aktivitäten Stellung zu nehmen. Bleibt der Einspruch erfolglos, hat der Verein innerhalb eines Monats nach Erhalt der Einspruchsentscheidung Zeit, um Klage beim zuständigen Finanzgericht zu erheben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann daraufhin ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof folgen.
Anlaufstellen
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. – unterstützt durch Campact e. V. – unterstütz Vereine, deren Gemeinnützigkeit aufgrund von Engagement gegen Rechtsextremismus bedroht ist, durch juristische Beratung sowie durch die Übernahme von Prozesskosten aus einem Rechtsschutzfonds.
Gegenrechtsschutz vermittelt betroffenen Vereinen spezialisierte Anwält*innen und kann anwaltliche Kosten sowie Gerichtsverfahren finanzieren.
Die Allianz Rechtssicherheit für politische Willensbildung ist ein Zusammenschluss zivilgesellschaftlicher Organisationen und fordert, die Gemeinnützigkeit für Organisationen der Zivilgesellschaft zu sichern, die Beiträge zur politischen Willensbildung leisten. Derzeit gehören mehr als 230 Vereine und Stiftungen der Allianz an. Die Allianz stellt Informationsmaterialien bereit und verweist auf kostenlose Beratungsangebote.
Quellen
Wang, Davy (im Auftrag der Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V.): Vereinbarkeit eines Engagements gegen Rechtsextremismus mit dem Gemeinnützigkeitsrecht, Berlin 2024; abgerufen am 12.09.2026.
Gersch: Kommentierung zu § 52 AO, in: Klein, Franz (Hrsg.): Abgabenordnung, 19. Aufl., München 2025, § 52 Rn. 2, 18, 80.
Unger, Sebastian (im Auftrag der Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V.): Rechtsgutachten zum Thema Politische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften, Berlin 2021; abgerufen am 12.09.2026.
Relevante Gerichtsentscheidungen
BFH, Urteil vom 27.09.2001 – V R 17/99
BFH, Urteil vom 17.05.2017 – V R 52/15
BFH, Urteil vom 10.01.2019 – V R 60/17
BFH, Urteil vom 12.12.2024 – V R 28/23