2.4.3. Bildung ohne Ausgrenzung – rechtliche Grenzen einer Förderschulpflicht
Exklusion bildet einen zentralen Bestandteil des Gesellschaftsmodells der extremen Rechten. Wenig überraschend stellt die Inklusion von Menschen mit Behinderungen für diese Strömungen ein ideologisches Hindernis dar; entsprechende Themen werden entweder gänzlich ausgeklammert oder nur am Rande behandelt. Förderschulen sollen unter falschen Vorwänden – vermeintlich im Interesse des Wohls der Betroffenen – ausgebaut werden, während der inklusive Unterricht nach Möglichkeit abgeschafft werden soll.
Rechtscheck
Die Pflicht zum Besuch einer Förderschule muss sich daran messen lassen, ob sie gegen das im Grundgesetz verankerte Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung verstößt. Zudem ist ihre Vereinbarkeit mit dem Recht auf schulische Bildung, dem elterlichen Erziehungsrecht sowie mit völkerrechtlichen Verpflichtungen für die rechtliche Zulässigkeit ausschlaggebend. Eine vollständige Abkehr von Inklusion ist verfassungsrechtlich kaum haltbar. Jede Zuweisung an eine Förderschule muss im konkreten Einzelfall den grundrechtlichen Anforderungen genügen. Ist eine inklusive Beschulung möglich, zumutbar und von den Eltern gewünscht, so lässt sich eine Förderschulpflicht nicht rechtfertigen.
Fall: Gesetzliche Pflicht zum Förderschulbesuch
Die Regierungspartei X will die Inklusion an Schulen abschaffen und stattdessen die Förderschulen ausbauen. Dazu wird das Schulgesetz Sachsen-Anhalt geändert. Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf sind nach der neuen Regelung zum Besuch einer Förderschule verpflichtet. Die Schulbehörde erhält die Befugnis, die betreffenden Schüler*innen einer Förderschule zuzuweisen. Ein gemeinsamer Unterricht an den Regelschulen ist nach dem geänderten Schulgesetz nicht mehr vorgesehen.
K ist Schülerin an einer Grundschule. Bei ihr wurde ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt. Nach der Änderung des Schulgesetzes wird ihren Eltern ein Bescheid des Landesschulamtes zugestellt. Durch diesen wird K für das neue Schuljahr einer Förderschule zugewiesen.
Rechtliche Einordnung
Das aktuelle Schulgesetz Sachsen-Anhalt sieht vor, dass inklusive Bildungsangebote in allen Schulformen gefördert werden (§ 1 Abs. 3 SchulG LSA). Ein inklusiver Unterricht findet auf Antrag der Erziehungsberechtigten statt, sofern die personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten vorhanden sind oder geschaffen werden können und der individuelle Förderbedarf des Kindes gedeckt werden kann (§ 1 Abs. 3a SchulG LSA). Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf sind nur zum Besuch einer Förderschule verpflichtet, wenn eine Förderung in einer anderen Schulform nicht möglich ist (§ 39 Abs. 1 SchulG LSA). Die Schulbehörde entscheidet, ob eine solche Verpflichtung besteht und welche Förderschule besucht werden soll (§ 39 Abs. 2 SchulG LSA).
Um die Inklusion an Schulen einzuschränken und die Förderschulpflicht auszuweiten, ist eine Änderung des Schulgesetzes erforderlich. Eine vollständige Abschaffung von Inklusion, verbunden mit einer umfassenden Förderschulpflicht, verstößt allerdings gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung, das Recht auf schulische Bildung und das elterliche Erziehungsrecht. Auch das Bundesverfassungsgericht hielt fest, dass ein genereller Ausschluss des gemeinsamen Unterrichts von Schüler*innen mit und ohne Behinderung verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 – 1 BvR 9/97).
Eine Förderschulpflicht verstößt gegen die Grundrechte, wenn ein Unterricht an einer Regelschule möglich wäre oder durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte, der dafür benötigte Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann und auch organisatorische Schwierigkeiten sowie schutzwürdige Belange Dritter, insbesondere anderer Schüler*innen, dem nicht entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 – 1 BvR 9/97). Eine Regelung, die inklusiven Unterricht pauschal ablehnt und stattdessen den Besuch einer Förderschule vorgibt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Eine solche Regelung stünde auch im Widerspruch zu den Vorgaben des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Die Zuweisung an eine Förderschule kann nur aufgrund eines besonderen Grundes und einer Abwägung im Einzelfall zulässig sein (OVG Magdeburg, Urteil vom 01.10.1999 – A 2 S 140/98). Jede Zuweisung muss auf einer wirksamen gesetzlichen Grundlage beruhen. Verstößt bereits die gesetzliche Grundlage gegen Grundrechte, so ist auch die darauf gestützte Zuweisung rechtswidrig. Ist die gesetzliche Regelung verfassungskonform, so ist die Zuweisung dennoch auf ihre Verhältnismäßigkeit im konkreten Einzelfall zu prüfen. Das gilt auch für Zuweisungen, die auf dem aktuellen § 39 SchulG LSA beruhen. Im Folgenden werden die rechtlichen Maßstäbe erläutert, an denen sowohl eine Änderung des Schulgesetzes als auch jede Zuweisung im Einzelfall zu messen ist.
Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung
Nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG (Grundgesetz) darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Verpflichtung zum Besuch einer Förderschule gegen den Willen des Kindes bzw. der Eltern ist als Benachteiligung anzusehen. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ist darauf gerichtet, Ausgrenzungen von Menschen mit Behinderung zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 – 1 BvR 9/97). Werden Kinder allein aufgrund ihrer Behinderung aus der Regelschule ausgeschlossen, liegt darin eine Ausgrenzung. Die Pflicht zum Besuch einer Förderschule verwehrt dem Kind die gleichberechtigte Teilhabe am staatlichen Bildungsangebot. Sie kann die späteren Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich beeinträchtigen sowie eine soziale Ausgrenzung fördern. Zudem ist der Besuch einer Förderschule noch immer gesellschaftlich stigmatisiert. Anzumerken ist, dass der Begriff des sonderpädagogischen Förderbedarfs nicht deckungsgleich ist mit dem Begriff der Behinderung. Wird der sonderpädagogische Förderungsbedarf aber durch eine Behinderung ausgelöst, so erfolgt die Benachteiligung wegen einer Behinderung (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 – 1 BvR 9/97).
Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung kann nur durch zwingende Gründe gerechtfertigt werden und unterliegt einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung (BVerfG, Beschluss vom 14.09.2021 – 1 BvR 1525/20). In aller Regel stehen einer inklusiven Beschulung keine gewichtigen Belange entgegen, die eine Benachteiligung rechtfertigen würden. Insbesondere kann die Abschaffung von Inklusion nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass der Staat hierdurch personelle und finanzielle Ressourcen sparen will. Zwar kommt dem Staat beim Einsatz seiner Mittel ein gewisser Einschätzungsspielraum zu. Dieser Spielraum erlaubt es jedoch nicht, die Belange von Schüler*innen mit einer Behinderung vollständig zurückzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 – 1 BvR 9/97). Ist eine Förderung an einer Regelschule möglich und in zumutbarer Weise realisierbar, so ist ein Ausschluss aus der Regelschule nicht gerechtfertigt. Allein der Umstand, dass Regelschulen oftmals erst auf die Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung angepasst werden müssen, befreit den Staat nicht von seiner Verpflichtung hierzu. Dass eine inklusive Beschulung an vielen allgemeinen Schulen nicht bereits ohne Weiteres möglich ist, zeigt nur die bestehende strukturelle Diskriminierung von Menschen mit Behinderung. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG verlangt vom Staat, solchen Benachteiligungen entgegenzuwirken.
Der Abschaffung von Inklusion steht zudem Art. 38 S. 2 LSAVerf (Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) entgegen. Nach Art. 38 S. 2 LSAVerf fördert das Land die gleichwertige Teilnahme von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gemeinschaft. Das Land muss Staatsziele nach Kräften anstreben und sein Handeln danach ausrichten (Art. 3 Abs. 3 LSAVerf). Staatliche Stellen müssen die Möglichkeiten zur Förderung dieses Ziels ausschöpfen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 26.08.1997 – B 2 S 297–97). Das Land muss daher alle zumutbaren Fördermaßnahmen ergreifen, um Kindern mit Behinderung den Besuch einer allgemeinen Schule zu ermöglichen (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 01.10.1999 – A 2 S 140/98). Schafft das Land die Inklusion an Schulen ab oder schränkt diese erheblich ein, so ist das erkennbar nicht der Fall.
Recht auf schulische Bildung
Die Einschränkung von Inklusion betrifft das Recht auf schulische Bildung. Dieses Grundrecht leitet das Bundesverfassungsgericht aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem staatlichen Bildungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) ab (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21). Zusätzlich gewährleistet Art. 25 Abs. 1 LSAVerf allen jungen Menschen ein Recht auf eine Erziehung und Ausbildung, die ihre Begabungen und Fähigkeiten fördert. Das Recht auf schulische Bildung gewährleistet eine diskriminierungsfreie Teilhabe an den staatlichen Schulen (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21). Sind die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Schule diskriminierend, so ist das Recht auf schulische Bildung verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21). Schüler*innen allein aufgrund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs von den Regelschulen auszuschließen, ist diskriminierend und kann daher mit guten Gründen als Verstoß gegen das Recht auf schulische Bildung bewertet werden.
Elterliches Erziehungsrecht
Aus dem elterlichen Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG leitet sich das Recht der Eltern ab, grundsätzlich frei über den Bildungsweg ihres Kindes zu entscheiden (BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 – 1 BvR 230/70, 95/71). Auch nach Art. 26 Abs. 3 LSAVerf haben Eltern das Recht, die Schule ihrer Kinder auszuwählen. Das Elternrecht wird im Schulwesen durch Art. 7 Abs. 1 GG beschränkt, der dem Staat die Verantwortung für das Schulsystem überträgt.
Der Staat darf über die Ausgestaltung des Schulsystems bestimmen (BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 – 1 BvR 230/70, 95/71). Stellt der Staat dabei bestimmte Schulformen zur Verfügung, so besteht ein Recht der Eltern, zwischen diesen Schulformen zu wählen. Das Wahlrecht der Eltern darf nicht mehr als notwendig und nicht unangemessen begrenzt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 – 1 BvR 230/70, 95/71). Der Staat darf durch die Organisation des Schulsystems nie den ganzen Werdegang eines Kindes regeln, vielmehr muss das Schulsystem die Verantwortung der Eltern achten und insofern für verschiedene Erziehungskonzepte offen sein (BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 – 1 BvR 230/70, 95/71). Somit obliegt die Entscheidung, ob eine inklusive Beschulung erfolgen soll, zunächst den Eltern des jeweiligen Kindes. Entscheidet der Gesetzgeber, dass Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf stets eine Förderschule besuchen müssen, so verbleibt den Eltern keine Entscheidungsmöglichkeit mehr. Die Abschaffung von Inklusion an Regelschulen kann daher als Verstoß gegen das elterliche Erziehungsrecht angesehen werden.
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Eine vollständige Abschaffung von Inklusion an Schulen steht in einem deutlichen Widerspruch zu den Vorgaben des Art. 24 UN-BRK (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen). Das Übereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der in Deutschland im Rang eines Bundesgesetzes gilt. Die Verpflichtungen im Bereich des Schulwesens sind durch die Länder umzusetzen. Nach Art. 24 BRK haben Menschen mit Behinderung ein Recht auf eine diskriminierungsfreie und chancengleiche Bildung. Dazu müssen die Vertragsstaaten ein inklusives Bildungssystem gewährleisten und sicherstellen, dass Menschen nicht aufgrund ihrer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden (Art. 24 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 BRK).
Schon die bisherige Umsetzung von Inklusion im deutschen Bildungssystem genügt den Anforderungen des Art. 24 BRK nicht. Der UN-Ausschuss zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen kritisierte zuletzt 2023, dass inklusive Bildung im deutschen Bildungssystem nur unzureichend verwirklicht ist und Förderschulen noch immer weit verbreitet sind (CRPD, Abschließende Bemerkungen zum kombinierten zweiten und dritten periodischen Bericht Deutschlands, 03.10.2023, S. 14). Art. 24 BRK macht deutlich, dass der Ausschluss vom allgemeinen Bildungssystem als Benachteiligung anzusehen ist. Diese Wertung muss auch bei der Auslegung des Benachteiligungsverbots in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG berücksichtigt werden (VGH Mannheim, Beschluss vom 21.11.2012 – 9 S 1833/12). Ob sich aus Art. 24 BRK ein individueller Anspruch auf inklusive Beschulung ergibt, wurde in der Rechtsprechung bisher offengelassen (BVerfG, Beschluss vom 14.09.2021 – 1 BvR 1525/20).
Handlungsmöglichkeiten
Die Zuweisung an eine Förderschule ist ein Verwaltungsakt. Ergeht die Zuweisung durch das Landesschulamt, muss kein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden (§ 82 Abs. 2 SchulG LSA, 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO [Verwaltungsgerichtsordnung], § 8a Abs. 1 S. 1 AG VwGO LSA [Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung]). Betroffene können somit direkt Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Betrifft die Zuweisung ein Kind, das noch nicht prozessfähig ist (§ 62 Abs. 1 VwGO), müssen die Eltern als gesetzliche Vertretung handeln. Falls die Eltern sich auch in ihrem Elternrecht verletzt sehen, können sie auch eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen. Ist die Zuweisung rechtswidrig und verletzt die Rechte des Kindes bzw. seiner Eltern, hebt das Verwaltungsgericht den Bescheid auf. Das Kind ist dann nicht zum Besuch einer Förderschule verpflichtet, sondern kann seine bisherige Schule weiter besuchen.
Hält das Verwaltungsgericht die gesetzliche Regelung im Schulgesetz, auf der die Zuweisung beruht, für verfassungswidrig, muss es das Verfahren aussetzen und die Regelung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen (konkrete Normenkontrolle, Art. 100 Abs. 1 GG). Sieht das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen die Landesverfassung, ist das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt zuständig (§ 42 LVerfGG LSA [Landesverfassungsgerichtsgesetz]).
Die Anfechtungsklage hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO), sodass die angefochtene Zuweisung keine Wirkung entfaltet, solange das Klageverfahren läuft. Das Kind kann somit zunächst weiter seine bisherige Schule besuchen. Die aufschiebende Wirkung kann jedoch gesetzlich ausgeschlossen werden, so wie dies aktuell auch durch § 39 Abs. 4 SchulG LSA erfolgt. In diesem Fall kann eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim zuständigen Gericht beantragt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO).
Will ein betroffenes Kind eine andere Regelschule besuchen oder soll neu an einer Regelschule eingeschult werden, kann dies nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage verlangt werden (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 01.10.1999 – A 2 S 140/98). Dazu muss ein Anspruch auf Aufnahme an dieser Schule bestehen.
Anlaufstellen
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. verfolgt mit strategischer Prozessführung gezielt Fälle von grundsätzlicher Bedeutung für den Grund- und Menschenrechtsschutz. Dazu berät und begleitet sie Kläger*innen und vermittelt Rechtsanwält*innen für das jeweilige Verfahren.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes berät Betroffene kostenlos über ihre Rechte; zudem stellt sie Musterschreiben und Formulierungshilfen bereit.
Der Landeselternrat Sachsen-Anhalt vertritt die Interessen von Eltern auf Landesebene und beteiligt sich an bildungspolitischen Diskussionen und Entscheidungsprozessen.
Der Landesschülerrat Sachsen-Anhalt ist die landesweite Interessenvertretung der Schüler*innen und wirkt an der Gestaltung der Schul- und Bildungspolitik mit.
Quellen
Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen: Abschließende Bemerkungen zum kombinierten zweiten und dritten periodischen Bericht Deutschlands, CRPD/C/DEU/CO/2-3, 03.10.2023.
Avenarius, Hermann / Hanschmann, Felix: Schulrecht, 9. Aufl., Köln 2019, S. 58–60, 79–86.
von Achenbach, Jelena: Kommentierung zu Art. 3 II, III, in: Dreier (Hrsg.): Grundgesetz-Kommentar, 4. Aufl. 2023, Rn. 94–98.
Gesellschaft für Freiheitsrechte: Ist die Alternative für Deutschland verfassungswidrig?, Rechtsgutachten, 25.06.2026, S. 1302–1316; abgerufen am 09.09.2026.
Riedel, Eibe / Arend, Jan-Michael: Im Zweifel Inklusion: Zuweisung an eine Förderschule nach Inkrafttreten der BRK, in: NVwZ 2010, S. 1346–1349.
Rux, Johannes: Schulrecht, 6. Aufl., München 2018, § 2 Rn. 740–761.
Wrase, Michael: Förderschulzuweisung unter verfassungsrechtlichem Legitimationszwang, in: Verfassungsblog, 22.08.2014; abgerufen am 06.08.2026.
Relevante Gerichtsentscheidungen
BVerfG, Urteil vom 06.12.1972 – 1 BvR 230/70, 95/71
OVG Magdeburg, Beschluss vom 26.08.1997 – B 2 S 297–97
BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 – 1 BvR 9/97
OVG Magdeburg, Urteil vom 01.10.1999 – A 2 S 140/98
VGH Mannheim, Beschluss vom 21.11.2012 – 9 S 1833/12
BVerfG, Beschluss vom 14.09.2021 – 1 BvR 1525/20
BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 971/21 und 1 BvR 1069/21