2.2.9. Gleichstellung ist im Grundgesetz – warum Sachsen-Anhalt seine Beauftragten nicht einfach streichen kann
Gleichstellungsbeauftragte nehmen eine zentrale Rolle bei der Realisierung des staatlichen Gleichstellungsauftrags ein. Sie sind nicht nur ein «nice-to-have», sondern tragen durch ihre Arbeit sehr konkret zur Gleichstellung und gleichberechtigten Teilhabe aller Geschlechter bei. Über die Gleichstellungsbeauftragten wird die Verwirklichung von Gleichstellungspolitik auf verschiedenen staatlichen Ebenen sichergestellt. Sie sind in den Behörden und Einrichtungen des Landes tätig, auf kommunaler Ebene sowie in den Hochschulen.
Gleichstellungsstrukturen wurden in den letzten Jahren zunehmend unter Beschuss genommen. In Sachsen und Thüringen wurden bereits Gesetzesentwürfe zur Abschaffung von Gleichstellungsstrukturen eingebracht. Bisher blieben solche Vorstöße ohne Erfolg. Dennoch zeigen sie auf, dass Gleichstellungsarbeit in Zukunft noch stärker proaktiv verteidigt werden muss. In Sachsen-Anhalt wird die gleichstellungspolitische Arbeit durch die Forderung angegriffen, Gleichstellungsbeauftragte auf Landesebene durch Familienbeauftragte zu ersetzen. Ihr Fokus soll keine Gleichstellung sein, sondern die Förderung eines heteronormativen Familienbildes. Auf kommunaler Ebene soll die Pflicht zur Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten abgeschafft werden. Zudem soll die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten an den Hochschulen gestrichen werden.
Rechtscheck
Die Abschaffung von Gleichstellungsbeauftragten ist rechtlich am staatlichen Gleichstellungsauftrag zu messen. Dieser wird sowohl durch das Grundgesetz als auch durch die Landesverfassung Sachsen-Anhalt begründet. Das Land ist demnach verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern aktiv durch geeignete und wirksame Maßnahmen zu fördern. Hierbei kommt dem Landesgesetzgeber ein Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum bei der Auswahl der Mittel zu. Dieser Spielraum ist jedoch überschritten, wenn das Land trotz der bestehenden strukturellen Benachteiligung von Frauen auf jegliche Gleichstellungsstrukturen verzichtet. Werden Gleichstellungsbeauftragte vollständig abgeschafft, ohne dass andere strukturelle Gleichstellungsmechanismen als Ersatz eingeführt werden, so kann darin mit guten Gründen eine Verletzung des staatlichen Gleichstellungsauftrags gesehen werden.
Rechtliche Einordnung
Gleichstellungsbeauftragte sind in Sachsen-Anhalt auf Landesebene, auf kommunaler Ebene und auch in den Hochschulen gesetzlich vorgesehen. Ihre Abschaffung könnte nur durch eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen erfolgen. Diese Gesetzesänderungen müssten mit dem Grundgesetz und der Landesverfassung Sachsen-Anhalt vereinbar sein. Entscheidend ist hierbei der verfassungsrechtlich verankerte Auftrag des Staates, die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter zu fördern. Eine ersatzlose Streichung der Gleichstellungsbeauftragten erscheint angesichts ihrer zentralen Rolle bei der Verwirklichung der Gleichstellung kaum mit dem Gleichstellungsauftrag vereinbar.
Rechtsgrundlagen und Bedeutung der Gleichstellungsbeauftragten
In Sachsen-Anhalt sind Gleichstellungsbeauftragte in den Dienststellen und Einrichtungen des Landes, auf kommunaler Ebene und in den Hochschulen vorgesehen.
Die Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten auf Landesebene beruht auf dem Frauenfördergesetz Sachsen-Anhalt. Jede oberste Landesbehörde mit mehr als 300 Beschäftigen (so etwa die Ministerien) und das Landesverwaltungsamt müssen eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte bestellen (§ 14 FrFG [Frauenfördergesetz]). In den anderen Dienststellen und Einrichtungen des Landes werden ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte gewählt (§ 17 FrFG).
Auf kommunaler Ebene sind Gleichstellungsbeauftragte durch § 78 KVG LSA (Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt) vorgesehen. Dieser verpflichtet die Kommunen zur Bestellung von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten. In Kommunen mit mindestens 25.000 Einwohner*innen ist der*die Gleichstellungsbeauftragte hauptamtlich tätig. In kleineren Kommunen wird eine in der Verwaltung hauptberuflich tätige Person mit der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten betraut, unter Entlastung ihrer sonstigen Aufgaben.
An den Hochschulen sind Gleichstellungsbeauftragte in § 72 HSG (Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt) vorgesehen. Es gibt jeweils eine*n Gleichstellungsbeauftragte*n für die Hochschule sowie Gleichstellungsbeauftragte für die Fachbereiche. Die Gleichstellungsbeauftragten sollen dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören und sind als Gleichstellungsbeauftragte ehrenamtlich tätig (§ 72 Abs. 2 HSG).
Das Frauenfördergesetz enthält Konkretisierungen zu den Aufgaben und Rechten der Gleichstellungsbeauftragten (§§ 15–18a FrFG). Die Aufgaben der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten richten sich nach der Hauptsatzung der jeweiligen Kommune sowie nach §§ 15, 18a FrFG. Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten in den Hochschulen sind im Hochschulgesetz geregelt; sie umfassen allerdings auch die Aufgaben und Rechte aus § 15 FrFG (§ 72 Abs. 2 S. 6 HSG, § 19 FrFG).
Den Gleichstellungsbeauftragten sind hierdurch vielfältige Aufgaben in der Gleichstellungspolitik übertragen. Zu ihren Aufgaben gehört die Förderung der internen Gleichstellung, also der Gleichstellung innerhalb der Landes- oder Kommunalverwaltung und in den Hochschulen. Hierzu sind sie etwa bei Personalangelegenheiten beteiligt, fördern die berufliche Chancengleichheit von Frauen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Darüber hinaus setzen sich insbesondere die hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten auf Landesebene und die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten auch für eine Gleichstellung außerhalb der Verwaltung ein. Sie wirken in die Gesellschaft hinein, etwa indem sie Förderprojekte initiieren und begleiten, Beratungs- und Öffentlichkeitsarbeit leisten und mit anderen Organisationen zusammenarbeiten (§§ 15 Abs. 2, 18a FrFG). Ihr Auftrag umfasst den Abbau von Nachteilen in allen gesellschaftlichen Lebensbereichen. Gerade die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten sind zentral für die konkrete Umsetzung von Gleichstellungsmaßnahmen vor Ort.
Verfassungsrechtlicher Gleichstellungsauftrag
Eine Streichung der Gleichstellungsbeauftragten könnte, jedenfalls wenn sie ersatzlos erfolgt, ein Verstoß gegen den staatlichen Gleichstellungsauftrag sein.
Dieser ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 GG (Grundgesetz):
«Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.»
Zudem wird der Gleichstellungsauftrag durch Art. 34 LSAVerf (Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) vorgegeben:
«Das Land und die Kommunen sind verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Gesellschaft durch geeignete Maßnahmen zu fördern.»
Gleichstellung ist demnach kein freiwilliges politisches Ziel, welches einzelnen Parteien zur Disposition steht, sondern ein verbindlicher Verfassungsauftrag. Dem Staat ist es nicht nur verboten, selbst aufgrund des Geschlechts zu diskriminieren, vielmehr muss er aktiv die Gleichstellung fördern und hierzu Hindernisse zur Gleichstellung aus dem Weg räumen. Der Staat muss das Ziel der Gleichstellung mit allen Kräften anstreben und sein Handeln danach ausrichten (vgl. Art. 3 Abs. 3 LSAVerf). Dieser Verfassungsauftrag muss auf allen staatlichen Ebenen, d. h. vom Bund, von den Ländern und von den Kommunen, erfüllt werden.
Tatsächliche Gleichstellung
Die Abschaffung der Gleichstellungsbeauftragten kann der Landesgesetzgeber nicht darauf stützen, dass eine Gleichberechtigung von Frauen schon erreicht und somit der Verfassungsauftrag bereits erfüllt sei. Art. 3 Abs. 2 GG und Art. 34 LSAVerf verlangen die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung. Der Staat kann sich nicht mit der Herstellung einer rein formalen Gleichstellung begnügen, vielmehr muss er auch mittelbaren Diskriminierungen entgegenwirken und deren Nachteile ausgleichen. Das Gleichberechtigungsgebot zielt auf eine Angleichung der Lebensverhältnisse in der gesellschaftlichen Wirklichkeit ab (BVerfG, Urteil vom 28.01.1992 – 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91). Es ist somit Sache des Landesgesetzgebers zu entscheiden, welches Maß an Gleichstellung ausreichend ist. Diese Entscheidung wurde durch das Grundgesetz und die Landesverfassung getroffen: Solange die tatsächliche Gleichstellung in allen Lebensbereichen nicht erreicht ist, muss der Staat geeignete Fördermaßnahmen ergreifen. Bei der Beurteilung, ob und inwiefern faktische Nachteile von Frauen tatsächlich bestehen, kommt dem Staat zwar ein Einschätzungsspielraum zu. Die Einschätzung darf allerdings nicht unvertretbar sein (vgl. LVerfG MV, Urteil vom 10.10.2017 – LVerfG 7/16; ThürVerfGH, Urteil vom 06.03.2024 – VerfGH 23/18). Die Einschätzung, dass eine tatsächliche Gleichstellung von Frauen in allen Lebensbereichen bereits erfüllt ist, wäre mit der Realität offensichtlich nicht vereinbar. Auch träfe diese Einschätzung auf die Gleichstellung innerhalb der Landes- und Kommunalverwaltung nicht zu (vgl. 10. Bericht über die Umsetzung des Frauenfördergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt). Eine solche Einschätzung des Landesgesetzgebers wäre unvertretbar.
Gestaltungsspielraum bei der Auswahl der Mittel
Da eine tatsächliche Gleichstellung nicht besteht, ist der Staat zur aktiven Förderung der Gleichstellung verpflichtet. Dem Staat steht bei der Erfüllung dieser Aufgabe ein Gestaltungsspielraum zu, d. h., er kann bestimmen, welches Mittel er zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Pflicht wählt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.11.2003 – 1 BvR 302/96). Das Land kann hierzu Gesetze für seine eigene Landesverwaltung sowie Rahmenregeln für die Kommunen (Städte und Landkreise) und Hochschulen schaffen.
Aufgrund des Gestaltungsspielraums bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags erscheint die Institution der Gleichstellungsbeauftragten nicht zwingend vorgegeben (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 22.09.2016 – 5 A 505/14). Der Landesgesetzgeber könnte sich dazu entscheiden, die tatsächliche Gleichstellung durch andere Maßnahmen zu fördern. Voraussetzung ist allerdings, dass alternative Maßnahmen auch zur Erreichung des Gleichstellungsziels geeignet sind. Der Landesgesetzgeber darf zwar entscheiden, wie er Gleichstellung fördert, er muss hierbei jedoch wirksame Maßnahmen wählen. Er verletzt daher seinen Verfassungsauftrag, wenn er keinerlei Gleichstellungsmaßnahmen ergreift oder nur Maßnahmen, die offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2021 – 1 BvR 1541/20).
Bei der Frage nach anderen geeigneten Ersatzmaßnahmen ist zu beachten, dass die bestehende Benachteiligung von Frauen strukturell ist. Einzelne Fördermaßnahmen, die sporadisch oder nur nach Belieben des jeweiligen Hoheitsträgers ergehen, sind nicht geeignet, um strukturelle Nachteile wirksam zu beseitigen. Hieraus folgt die Notwendigkeit von institutionalisierten Gleichstellungsstrukturen. Eine systematische und strukturell verankerte Gleichstellungspolitik ist ohne Gleichstellungsbeauftragte kaum denkbar. Auch würde die Gleichstellungsarbeit erheblich geschwächt werden, wenn der Landesgesetzgeber die Kommunen und Hochschulen von der Pflicht zur Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten befreit. Diese sind zwar auch selbst an den Gleichstellungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 GG und Art. 34 LSAVerf gebunden und könnten sich für die Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten entscheiden. Allerdings wäre kein einheitliches Mindestmaß an Gleichstellungsstrukturen gesichert. Es wäre zu befürchten, dass viele Kommunen aus Kostengründen auf die Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten verzichten würden.
Ersatzloser Abbau von Gleichstellungsstrukturen
Der Verfassungsauftrag ist jedenfalls dann verletzt, wenn der Gesetzgeber die Gleichstellungsstrukturen ersatzlos streicht. Genau hierauf zielen jedoch die Forderungen zur Abschaffung der Gleichstellungsbeauftragten ab. Sie sollen nicht durch einen anderen wirksamen Gleichstellungsmechanismus ersetzt werden. Stattdessen wird in diesem Kontext meist auch die Abschaffung weiterer Gleichstellungsmaßnahmen gefordert, wie etwa die Abschaffung von Frauenquoten und Frauenförderprogrammen. Teilweise wird beabsichtigt, Gleichstellungsbeauftragte durch «Familienbeauftragte» zu ersetzen, deren Ziel etwa die Förderung der Geburtenrate wäre. Letztlich würde sich das Land hierdurch vollständig vom Ziel der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter abkehren. Jedenfalls wäre darin eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichstellungsauftrags zu sehen.
Handlungsmöglichkeiten
Wird die Arbeit der hauptamtlichen oder kommunalen Gleichstellungsbeauftragten beeinträchtigt, so können diese Widerspruch wegen der Nichteinhaltung ihrer Rechte einlegen (§§ 15 Abs. 3, 18a FrFG). Das aktuelle Frauenfördergesetz räumt den Gleichstellungsbeauftragten jedoch kein Klagerecht zur Durchsetzung ihrer Rechte ein. Bei den Rechten und Befugnissen der Gleichstellungsbeauftragten in Sachsen-Anhalt handelt es sich nicht um eine gerichtlich durchsetzbare Rechtsposition (OVG Magdeburg, Beschluss vom 08.12.2016 – 1 L 150/16). Bei Abschaffung der Funktion der Gleichstellungsbeauftragten erscheint eine Klage vor den Verwaltungsgerichten daher wenig aussichtsreich.
Personen, die bisher als Gleichstellungsbeauftragte tätig sind, könnten sich gegen die persönlichen Folgen einer Abschaffung ihrer Funktion dienst- oder arbeitsrechtlich zur Wehr setzen. Bei Beamt*innen kann etwa gegen eine Umsetzung oder Versetzung vor den Verwaltungsgerichten geklagt werden. Bei Angestellten kann Rechtsschutz vor den Arbeitsgerichten in Anspruch genommen werden, etwa gegen eine Kündigung oder Änderungskündigung.
Bei einer völligen Abschaffung jeglicher Gleichstellungsstrukturen ist die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde denkbar. Hierzu müsste die Verletzung des Gleichstellungsgebots durch eine unmittelbar betroffene Person geltend gemacht werden. Bezieht sich die Verfassungsbeschwerde auf eine Verletzung von Art. 3 Abs. 2 GG, so wäre das Bundesverfassungsgericht zuständig (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG). Vor dem Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt könnte eine Verletzung von Art. 34 LSAVerf gerügt werden (§§ 2 Nr. 7, Nr. 7a, 47 ff. Landesverfassungsgerichtsgesetz).
Anlaufstellen
Die Bundesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros und Gleichstellungsstellen (BAG) ist die bundesweite Interessenvertretung für kommunale Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte; auch kann sich an die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten Sachsen-Anhalt (LAG) gewandt werden.
Die Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen und Universitätsklinika des Landes Sachsen-Anhalt (LaKoG) vertritt die Interessen der Studentinnen, Wissenschaftlerinnen und Mitarbeiterinnen der Hochschulen auf Landesebene und informiert und unterstützt die Gleichstellungsbeauftragten der einzelnen Hochschulen.
Der Landesfrauenrat Sachsen-Anhalt e. V. ist ein Dachverband von Frauenorganisationen in Sachsen-Anhalt und versteht sich als Servicestelle und Interessenvertretung für seine Mitglieder.
Quellen
Bundesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros & Gleichstellungsstellen (BAG): Gleichstellungsgesetze vor Gericht: 40 Jahre Rechtsprechung im Überblick, 15.08.2025.
Landesregierung Sachsen-Anhalt: 10. Bericht über die Umsetzung des Frauenfördergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, Berichtszeitraum 2020–2024, o. J., o. S.; abgerufen am 09.09.2026.
Lembke, Ulrike: Die verfassungsrechtliche Gleichstellungsverpflichtung und die Bedeutung der Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten, Rechtsgutachten im Auftrag der Bundesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros & Gleichstellungsstellen, November 2025, o. S.; abgerufen am 09.09.2026.
Relevante Gerichtsentscheidungen
BVerfG, Urteil vom 28.01.1992 – 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91
BVerfG, Beschluss vom 18.11.2003 – 1 BvR 302/96
VG Magdeburg, Urteil vom 22.09.2016 – 5 A 505/14
OVG Magdeburg, Beschluss vom 08.12.2016 – 1 L 150/16
LVerfG MV, Urteil vom 10.10.2017 – LVerfG 7/16
BVerfG, Beschluss vom 16.12.2021 – 1 BvR 1541/20
ThürVerfGH, Urteil vom 06.03.2024 – VerfGH 23/18